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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 18.03.2008 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 12 - Grundstoffüberwachungsgesetz (GÜG)
G. v. 07.10.1994 BGBl. I S. 2835; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 11.03.2008 BGBl. I S. 306
Geltung ab 01.03.1995; FNA: 2121-6-26 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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Geltung ab 01.03.1995; FNA: 2121-6-26 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 12 Widerruf
§ 12 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Erlaubnis kann auch widerrufen werden, wenn von ihr innerhalb eines Zeitraumes von zwei Kalenderjahren kein Gebrauch gemacht worden ist. Die Frist kann verlängert werden, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.
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Zitierungen von § 12 GÜG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 GÜG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GÜG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 13 GÜG Erlaubnis für Drittlandshandel
... Kategorie 1 des Anhangs dieser Verordnung bezeichneten Grundstoffe finden die §§ 7 bis 12 entsprechende ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6112/a84367.htm