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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 18.03.2008 aufgehoben
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§ 16 - Grundstoffüberwachungsgesetz (GÜG)
G. v. 07.10.1994 BGBl. I S. 2835; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 11.03.2008 BGBl. I S. 306
Geltung ab 01.03.1995; FNA: 2121-6-26 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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Geltung ab 01.03.1995; FNA: 2121-6-26 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 16 Unterlagen
§ 16 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Wirtschaftsbeteiligte, die in Kategorie 1 oder 2 des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in der jeweils geltenden Fassung bezeichnete Grundstoffe in der Gemeinschaft in den Verkehr bringen, müssen jeden einzelnen Vorgang anhand der Rechnungen, Lieferscheine, Ladeverzeichnisse, Frachtbriefe oder sonstiger Handels-, Geschäfts- oder Beförderungsunterlagen vollständig dokumentieren, so dass diese sicheren Aufschluss geben über:
- 1.
- die Bezeichnung des Grundstoffs gemäß dem Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in der jeweils geltenden Fassung,
- 2.
- Menge und Gewicht oder Volumen des Grundstoffs sowie im Fall von Zubereitungen Menge und Gewicht oder Volumen der Zubereitung sowie Menge und Gewicht oder prozentualer Anteil des oder der in der betreffenden Zubereitung enthaltenen Grundstoffs oder Grundstoffe vorbezeichneter Kategorien,
- 3.
- Name und Anschrift des Lieferanten, des Händlers und des Empfängers.
(2) Die in Absatz 1 genannten Unterlagen sind sechs Jahre ab Ende des Kalenderjahres, in dem der in Absatz 1 bezeichnete Vorgang stattgefunden hat, aufzubewahren und für die Überwachung unmittelbar zur Verfügung zu halten. Sie können auch als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt werden. Es muss sichergestellt sein, dass die gespeicherten Daten
- 1.
- mit den Unterlagen bildlich und inhaltlich übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden,
- 2.
- während der Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar sind, unverzüglich lesbar gemacht und maschinell ausgewertet werden können.
(3) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Vorgänge mit Grundstoffen der Kategorie 2 des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in der jeweils geltenden Fassung, wenn sie die im Anhang II der Richtlinie 92/109/EWG in der jeweils geltenden Fassung genannten Mengen nicht übersteigen.
(4) Die Vorschriften des Chemikaliengesetzes und der darauf gestützten Rechtsverordnungen über das Inverkehrbringen von gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen bleiben unberührt.
Zitierungen von § 16 GÜG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 GÜG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GÜG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 GÜG Verantwortlicher für den Grundstoffverkehr
... Verkehr mit Grundstoffen unter Einhaltung der Vorschriften der §§ 3, 4, 7, 8, 13 bis 18 und 21 erfolgt. (2) Als Verantwortlicher ist je nach Rechtsform des ...
§ 20 GÜG Überwachung
... einzusehen und hieraus Abschriften oder Ablichtungen anzufertigen oder Ausdrucke der nach § 16 Abs. 2 angelegten Datenträger zu verlangen, soweit sie für die Aufdeckung oder ...
§ 30 GÜG Bußgeldvorschriften
... Änderung nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt, 4. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 einen Vorgang nicht, nicht richtig oder nicht vollständig dokumentiert oder ... 1 einen Vorgang nicht, nicht richtig oder nicht vollständig dokumentiert oder entgegen § 16 Abs. 1 Satz 2 eine Erklärung nicht beifügt, 5. entgegen § ... Abs. 1 Satz 2 eine Erklärung nicht beifügt, 5. entgegen § 16 Abs. 2 die in § 16 Abs. 1 genannten Unterlagen nicht oder nicht sechs Jahre aufbewahrt, ... nicht beifügt, 5. entgegen § 16 Abs. 2 die in § 16 Abs. 1 genannten Unterlagen nicht oder nicht sechs Jahre aufbewahrt, 6. ...
§ 32 GÜG Bundeswehr
... Gesetz findet mit Ausnahme der Vorschriften nach § 4 Abs. 1 Nr. 2, §§ 7, 15 und 16 auf Einrichtungen der Bundeswehr für den Bereich ihrer dienstlichen Tätigkeit ...
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