(1) Zuständige Behörden für die Überwachung der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Grundstoffen sowie den Warenverkehr mit diesen Stoffen zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sind die Zollbehörden. Koordinierungsstelle ist das Zollkriminalamt.
(2) Zuständige Behörde für die Überwachung des Herstellens und Inverkehrbringens von Grundstoffen im Geltungsbereich dieses Gesetzes durch Wirtschaftsbeteiligte, die eine Erlaubnis nach §
7 Abs. 1 oder nach Artikel 2a Abs. 1 der
Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in der jeweils geltenden Fassung besitzen oder nach §
15 oder Artikel 2a Abs. 2 der
Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in der jeweils geltenden Fassung anzeigepflichtig sind, sowie für die Durchführung der in den Artikeln 4, 5 und 5a dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen ist das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte.
(3) Korrespondenzbehörden im Sinne des Artikels 7 Satz 2 der
Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in der jeweils geltenden Fassung sind das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte und das Zollkriminalamt. Als Korrespondenzbehörde gilt auch die Gemeinsame Stelle nach §
6. Informationen, die das Erlaubnis- und Genehmigungsverfahren sowie die innerstaatliche Überwachung betreffen, werden an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, Informationen zur Überwachung und Kontrolle der Ein-, Aus- Durchfuhr sowie der Überwachung des Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft an das Zollkriminalamt und Informationen zu strafrechtlichen Ermittlungen an die Gemeinsame Stelle nach §
6 übermittelt.
(4) (weggefallen)
§ 25 GÜG Mitwirkung anderer Behörden ... Grenzpolizei mit der Wahrnehmung von Aufgaben betrauen, die den Zollstellen nach § 24 Abs. 1 obliegen. Nehmen die in Satz 1 bezeichneten Beamten diese Aufgabe wahr, gilt § 67 Abs. ... unterrichten die Abfertigungszollstellen sowie die mitwirkenden Behörden die nach § 24 Abs. 1 und 2 zuständigen Behörden unverzüglich, soweit es für ihre ...