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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 18.03.2008 aufgehoben
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§ 25 - Grundstoffüberwachungsgesetz (GÜG)
G. v. 07.10.1994 BGBl. I S. 2835; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 11.03.2008 BGBl. I S. 306
Geltung ab 01.03.1995; FNA: 2121-6-26 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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Geltung ab 01.03.1995; FNA: 2121-6-26 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 25 Mitwirkung anderer Behörden
§ 25 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern die Beamten der Bundespolizei, die mit Aufgaben des Grenzschutzes gemäß § 2 des Bundespolizeigesetzes betraut sind, und im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsminister des Innern die Beamten der Bayerischen Grenzpolizei mit der Wahrnehmung von Aufgaben betrauen, die den Zollstellen nach § 24 Abs. 1 obliegen. Nehmen die in Satz 1 bezeichneten Beamten diese Aufgabe wahr, gilt § 67 Abs. 2 des Bundespolizeigesetzes.
(2) Bei Verdacht auf Verstöße gegen Vorschriften, Verbote und Beschränkungen der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in der jeweils geltenden Fassung oder dieses Gesetzes, der sich bei der Abfertigung ergibt, unterrichten die Abfertigungszollstellen sowie die mitwirkenden Behörden die nach § 24 Abs. 1 und 2 zuständigen Behörden unverzüglich, soweit es für ihre Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
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Zitierungen von § 25 GÜG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 GÜG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GÜG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 26 GÜG Gegenseitige Unterrichtung
... die nach § 24 Abs. 1 Satz 1 zuständigen Zollbehörden sowie die nach § 25 Abs. 1 mitwirkenden Behörden unverzüglich das Zollkriminalamt. Das Zollkriminalamt ...
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