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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 18.03.2008 aufgehoben
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§ 26 - Grundstoffüberwachungsgesetz (GÜG)
G. v. 07.10.1994 BGBl. I S. 2835; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 11.03.2008 BGBl. I S. 306
Geltung ab 01.03.1995; FNA: 2121-6-26 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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Geltung ab 01.03.1995; FNA: 2121-6-26 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 26 Gegenseitige Unterrichtung
§ 26 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Bei Verdacht einer Straftat nach § 29 unterrichten die nach § 24 Abs. 1 Satz 1 zuständigen Zollbehörden sowie die nach § 25 Abs. 1 mitwirkenden Behörden unverzüglich das Zollkriminalamt. Das Zollkriminalamt leitet diese Informationen unter Beachtung des § 30 der Abgabenordnung unverzüglich an das Bundeskriminalamt weiter. Bei Verdacht einer Straftat nach § 29 unterrichtet das gemäß § 24 Abs. 2 zuständige Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte unverzüglich die Gemeinsame Stelle nach § 6. Das Bundeskriminalamt unterrichtet bei Verdacht einer Straftat nach § 29 unverzüglich das Zollkriminalamt.
(2) Das Bundeskriminalamt, die Landeskriminalämter und das Zollkriminalamt übermitteln dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte unverzüglich Erkenntnisse über Tatsachen, einschließlich personenbezogener Daten, die für Entscheidungen des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte nach diesem Gesetz oder nach der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in der jeweils geltenden Fassung erforderlich sind. Eine Übermittlung unterbleibt, soweit dies den Ermittlungszweck gefährden würde oder besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.
(3) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte kann die ihm bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz bekanntgewordenen Informationen an die Zollbehörden und das Zollkriminalamt übermitteln, soweit dies zum Zwecke der Überwachung des Verkehrs mit Grundstoffen erforderlich ist.
(4) Die Empfänger dürfen die Daten nur zu dem Zweck verwenden, für den sie übermittelt worden sind. Eine Verwendung für andere Zwecke ist zulässig, soweit die Daten auch für diese Zwecke hätten übermittelt werden dürfen.
Zitierungen von § 26 GÜG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 GÜG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GÜG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 GÜG Gemeinsame Stelle des Bundeskriminalamtes und des Zollkriminalamtes beim Bundeskriminalamt
... (2) Mitteilungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 3, § 24 Abs. 3 Satz 3 und § 26 Abs. 1 Satz 3 leitet die Gemeinsame Stelle der jeweiligen Zuständigkeit entsprechend an das ...
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