(1) Die Staatsanwaltschaft und die Verwaltungsbehörde können bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach den §§
29 und
30 Ermittlungen (§
161 Satz 1 der
Strafprozeßordnung) auch durch die Hauptzollämter oder die Zollfahndungsstellen vornehmen lassen.
(2) Die Hauptzollämter und die Zollfahndungsstellen sowie deren Beamte haben auch ohne Ersuchen der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde im Rahmen der ihnen nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten der in Absatz 1 bezeichneten Art zu erforschen und zu verfolgen. Dasselbe gilt, soweit Gefahr im Verzug ist. §
163 der
Strafprozeßordnung und §
53 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bleiben unberührt.
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 haben die Beamten der Hauptzollämter und der Zollfahndungsstellen die Rechte und Pflichten der Polizeibeamten nach den Vorschriften der
Strafprozeßordnung und des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. Sie sind insoweit Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft.
(4) In diesen Fällen können die Hauptzollämter und Zollfahndungsstellen sowie deren Beamte im Bußgeldverfahren Beschlagnahmen, Durchsuchungen, Untersuchungen und sonstige Maßnahmen nach den für Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft geltenden Vorschriften der
Strafprozeßordnung vornehmen; unter den Voraussetzungen des §
111l Abs. 2 Satz 2 der
Strafprozeßordnung können auch die Hauptzollämter die Notveräußerung anordnen.