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§ 28 - Grundstoffüberwachungsgesetz (GÜG)

§ 28 Meldungen



(1) Die Gemeinsame Stelle nach § 6 meldet dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte

1.
die ihr im Inland bekanntgewordenen Sicherstellungen von Grundstoffen nach Art und Menge und

2.
die Methoden der Abzweigung einschließlich der unerlaubten Herstellung von Grundstoffen.

(2) Die Meldungen nach Absatz 1 sind jährlich bis zum 1. März für das vergangene Kalenderjahr abzugeben. Die nach Artikel 9 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in der jeweils geltenden Fassung sowie Artikel 9 Abs. 1 der Richtlinie 92/109/EWG vorgeschriebene Berichterstattung über die Anwendung der Kontrollmaßnahmen für Grundstoffe obliegt dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte.

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