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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 18.03.2008 aufgehoben
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§ 29 - Grundstoffüberwachungsgesetz (GÜG)
G. v. 07.10.1994 BGBl. I S. 2835; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 11.03.2008 BGBl. I S. 306
Geltung ab 01.03.1995; FNA: 2121-6-26 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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Geltung ab 01.03.1995; FNA: 2121-6-26 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 29 Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
- entgegen § 3 einen Grundstoff besitzt, herstellt, mit ihm Handel treibt, ihn, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes durchführt, veräußert, abgibt oder in sonstiger Weise einem anderen die Möglichkeit eröffnet, die tatsächliche Verfügung über ihn zu erlangen, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft,
- 2.
- ohne Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 13, einen in Kategorie 1 des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Grundstoff herstellt, erwirbt, einführt, ausführt, durchführt, an Dritte abgibt, veräußert oder sonst in den Verkehr bringt oder
- 3.
- einer unmittelbar geltenden Vorschrift der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in der jeweils geltenden Fassung über die Genehmigung zur Ausfuhr von Stoffen, die zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen verwendet werden können, zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 5 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
- gewerbsmäßig oder
- 2.
- als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,
(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
(5) Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung wird ermächtigt, soweit es zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Straftat nach Absatz 1 Nr. 3 zu ahnden sind.
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz über den Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen und zur Änderung weiterer Gesetze G. v. 22. Dezember 2005 BGBl. I S. 3686 m.W.v. 1. Januar 2006
Frühere Fassungen von § 29 GÜG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2006 | Artikel 3 Gesetz über den Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22.12.2005 BGBl. I S. 3686 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 29 GÜG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 GÜG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GÜG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 GÜG Allgemeine Vorkehrungen gegen Abzweigung
... werden. (2) Wer Tatsachen nach Absatz 1 mitteilt, die auf eine Straftat nach § 29 schließen lassen, kann wegen dieser Mitteilung nicht verantwortlich gemacht werden, es sei ...
§ 20 GÜG Überwachung
... öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Verhinderung einer Straftat nach § 29 oder einer Ordnungswidrigkeit nach § 30, dürfen diese Räumlichkeiten auch ...
§ 26 GÜG Gegenseitige Unterrichtung
... Bei Verdacht einer Straftat nach § 29 unterrichten die nach § 24 Abs. 1 Satz 1 zuständigen Zollbehörden sowie die nach ... unverzüglich an das Bundeskriminalamt weiter. Bei Verdacht einer Straftat nach § 29 unterrichtet das gemäß § 24 Abs. 2 zuständige Bundesinstitut für ... Stelle nach § 6. Das Bundeskriminalamt unterrichtet bei Verdacht einer Straftat nach § 29 unverzüglich das Zollkriminalamt. (2) Das Bundeskriminalamt, die ...
§ 27 GÜG Befugnisse der Zollbehörden
... Verwaltungsbehörde können bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 29 und 30 Ermittlungen (§ 161 Satz 1 der Strafprozeßordnung) auch durch die ...
§ 30 GÜG Bußgeldvorschriften
... Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist und die Zuwiderhandlung nicht nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 als Straftat geahndet werden kann. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit ...
§ 31 GÜG Einziehung
... auf die sich eine Straftat nach § 29 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 30 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des ...
§ 37 GÜG Inkrafttreten
... 23 Abs. 2, § 29 Abs. 5 und § 30 Abs. 3 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. Im übrigen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz über den Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 22.12.2005 BGBl. I S. 3686
Artikel 3 AAGuaÄndG Änderung des Grundstoffüberwachungsgesetzes
... zu erlangen, zu erwerben oder sich in sonstiger Weise zu verschaffen." 3. § 29 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: „1. entgegen § 3 einen Grundstoff ...
Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG
G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3198
Artikel 1 VDSG Änderung der Strafprozessordnung
... 30b, 8. aus dem Grundstoffüberwachungsgesetz: Straftaten nach § 29 Abs. 1 unter den in § 29 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen, 9. aus dem ... Straftaten nach § 29 Abs. 1 unter den in § 29 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen, 9. aus dem Gesetz über die Kontrolle von ...
Gesetz zur Neuregelung des Grundstoffüberwachungsrechts
G. v. 11.03.2008 BGBl. I S. 306
Artikel 2 GÜNG Änderung der Strafprozessordnung
... 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3198) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe § 29 " durch die Angabe § 19" ersetzt. ...
Artikel 3 GÜNG Änderung des Strafgesetzbuchs
... vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3198) geändert worden ist, wird die Angabe § 29 Abs. 1 Nr. 1 des Grundstoffüberwachungsgesetzes" durch die Angabe § 19 Abs. 1 ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Verordnung über Verstöße gegen das Grundstoffüberwachungsgesetz (GÜG-VV)
V. v. 24.07.2002 BGBl. I S. 2915; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 11.03.2008 BGBl. I S. 306
Eingangsformel GÜG-VV
... Grund des § 29 Abs. 5 und des § 30 Abs. 3 des Grundstoffüberwachungsgesetzes vom 7. Oktober 1994 (BGBl. ...
§ 1 GÜG-VV Straftaten
... § 29 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 bis 4 des Grundstoffüberwachungsgesetzes wird bestraft, wer gegen die ...
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