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§ 31 - Grundstoffüberwachungsgesetz (GÜG)

§ 31 Einziehung



Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 29 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 30 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.

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