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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 18.03.2008 aufgehoben
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§ 32 - Grundstoffüberwachungsgesetz (GÜG)
G. v. 07.10.1994 BGBl. I S. 2835; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 11.03.2008 BGBl. I S. 306
Geltung ab 01.03.1995; FNA: 2121-6-26 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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Geltung ab 01.03.1995; FNA: 2121-6-26 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 32 Bundeswehr
§ 32 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Dieses Gesetz findet mit Ausnahme der Vorschriften nach § 4 Abs. 1 Nr. 2, §§ 7, 15 und 16 auf Einrichtungen der Bundeswehr für den Bereich ihrer dienstlichen Tätigkeit entsprechende Anwendung.
(2) Im Bereich der Bundeswehr obliegt der Vollzug dieses Gesetzes und die Überwachung des Verkehrs mit Grundstoffen den jeweils zuständigen Stellen und Sachverständigen der Bundeswehr.
(3) Das Bundesministerium der Verteidigung kann für seinen Geschäftsbereich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung in Einzelfällen Ausnahmen von diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zulassen, soweit Rechtsakte der Gemeinschaft oder die internationalen Suchtstoffübereinkommen dem nicht entgegenstehen und dies zwingende Gründe der Verteidigung erfordern.
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Zitierungen von § 32 GÜG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32 GÜG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GÜG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 GÜG Abgabe
... sonst in den Verkehr zu bringen, 3. die in § 7 Abs. 3 oder § 32 genannten Behörden oder Einrichtungen sowie Behörden und behördliche Einrichtungen ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6112/a84387.htm