Eingangsformel - Verordnung zum Schutz gegen den Milzbrand und den Rauschbrand (MilzbRbV k.a.Abk.)

V. v. 23.05.1991 BGBl. I S. 1172; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 31.03.2020 BGBl. I S. 752
Geltung ab 01.06.1991; FNA: 7831-1-41-22 Tierseuchenbekämpfung
| |

Eingangsformel



Auf Grund des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 4 sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 19 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 1 und 2, § 22 Abs. 1 und 4, den §§ 23 und 24 Abs. 1 und den §§ 26 und 27 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 1980 (BGBl. I S. 386) von denen § 17 Abs. 1 und die §§ 18, 23, 27 und 79 Abs. 1 durch Artikel 1 Nr. 9, 25, 27, 28 und 44 des Gesetzes vom 15. Februar 1991 (BGBl. I S. 461) geändert worden sind, verordnet der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed