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§ 4 - Verordnung zum Schutz gegen den Milzbrand und den Rauschbrand (MilzbRbV k.a.Abk.)

V. v. 23.05.1991 BGBl. I S. 1172; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 31.03.2020 BGBl. I S. 752
Geltung ab 01.06.1991; FNA: 7831-1-41-22 Tierseuchenbekämpfung
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§ 4 Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung



Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs von Milzbrand in einem Betrieb oder an einem sonstigen Standort amtlich festgestellt, so unterliegt der Betrieb oder sonstige Standort nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre:

1.
Der Besitzer muß an den Zufahrten und Eingängen des Betriebes und der Ställe oder der sonstigen Standorte Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift "Milzbrand - Unbefugter Zutritt verboten" gut sichtbar anbringen.

2.
Seuchenkranke und seuchenverdächtige Tiere sind aufzustallen oder einzupferchen und von den übrigen Tieren des Betriebes sowie von anderen für die Seuche empfänglichen Tieren abzusondern.

3.
Ställe, Weideflächen und sonstige Standorte, in oder an denen sich seuchenkranke oder seuchenverdächtige Tiere befinden, dürfen nur vom Besitzer der Tiere, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen, von Tierärzten und von Personen im amtlichen Auftrag betreten werden. Nach Verlassen des Stalles, der Weideflächen oder des sonstigen Standortes haben sich diese Personen nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.

4.
Pferde, Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine des Betriebes dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus dem Betrieb oder von dem sonstigen Standort entfernt oder in den Betrieb oder an den sonstigen Standort verbracht werden.

5.
Die zuständige Behörde kann das Betreten und Verlassen des Betriebes oder sonstigen Standortes von einer Genehmigung abhängig machen.

6.
Verendete oder getötete Tiere dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde und nur zu diagnostischen Zwecken oder zur unschädlichen Beseitigung aus dem Betrieb oder von dem sonstigen Standort verbracht werden.

7.
Milch seuchenkranker oder seuchenverdächtiger Tiere ist unschädlich zu beseitigen.

8.
Dung und flüssige Stallabgänge sowie Futtermittel und Einstreu, die Träger des Seuchenerregers sein können, dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde und nur nach oder zur Unschädlichmachung des Seuchenerregers nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes aus dem Betrieb oder von dem sonstigen Standort verbracht werden.

9.
Sämtliche Gegenstände, die mit den seuchenkranken oder verdächtigen Tieren oder ihren Abgängen in Berührung gekommen sind, dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus dem Betrieb oder von dem sonstigen Standort verbracht werden. Vor dem Verbringen sind sie nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.

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Zitierungen von § 4 Verordnung zum Schutz gegen den Milzbrand und den Rauschbrand

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 MilzbRbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MilzbRbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 MilzbRbV Milzbrand bei Wildtieren
...  4 Nr. 6 und § 5 Abs. 2 gelten für seuchenkrankes und seuchenverdächtiges Wild ...
§ 10 MilzbRbV (vom 01.05.2014)
... Auflage zuwiderhandelt, 3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Absatz 3, § 4 Nummer 3 Satz 2, Nummer 5 oder Nummer 9 Satz 2, § 5 Absatz 1 Satz 1, § 7 Absatz 1 Satz 1 ... 2 Satz 2 oder § 9 Satz 1 zuwiderhandelt, 4. entgegen § 3 Nummer 1 oder § 4 Nummer 2 ein Tier nicht absondert, 5. entgegen § 3 Nummer 2 ein Tier verbringt, ... 2 ein Tier verbringt, 6. ohne Genehmigung nach § 3 Nummer 3 Satz 2 oder § 4 Nummer 4 oder Nummer 6, auch in Verbindung mit § 6, ein Tier verbringt, 7. einer ... 7. einer mit einer Genehmigung nach § 3 Nummer 3 Satz 2 oder Nummer 4, § 4 Nummer 4 oder Nummer 6, auch in Verbindung mit § 6, oder nach § 4 Nummer 8 oder Nummer 9 ... oder Nummer 4, § 4 Nummer 4 oder Nummer 6, auch in Verbindung mit § 6, oder nach § 4 Nummer 8 oder Nummer 9 Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, 8. ohne ... Auflage zuwiderhandelt, 8. ohne Genehmigung nach § 3 Nummer 4 oder § 4 Nummer 8 oder Nummer 9 Satz 1 einen dort genannten Gegenstand verbringt, 9. entgegen ... 8 oder Nummer 9 Satz 1 einen dort genannten Gegenstand verbringt, 9. entgegen § 4 Nummer 3 Satz 1 einen Stall, eine Weidefläche oder einen sonstigen Standort betritt,  ... Stall, eine Weidefläche oder einen sonstigen Standort betritt, 10. entgegen § 4 Nummer 7 Milch nicht oder nicht richtig beseitigt, 11. entgegen § 5 Absatz 1 Satz ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 11 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Verordnung zum Schutz gegen den Milzbrand und den Rauschbrand
... zuwiderhandelt, 3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Absatz 3, § 4 Nummer 3 Satz 2, Nummer 5 oder Nummer 9 Satz 2, § 5 Absatz 1 Satz 1, § 7 Absatz 1 Satz 1 ... Satz 2 oder § 9 Satz 1 zuwiderhandelt, 4. entgegen § 3 Nummer 1 oder § 4 Nummer 2 ein Tier nicht absondert, 5. entgegen § 3 Nummer 2 ein Tier ... 2 ein Tier verbringt, 6. ohne Genehmigung nach § 3 Nummer 3 Satz 2 oder § 4 Nummer 4 oder Nummer 6, auch in Verbindung mit § 6, ein Tier verbringt, 7. einer ... 7. einer mit einer Genehmigung nach § 3 Nummer 3 Satz 2 oder Nummer 4, § 4 Nummer 4 oder Nummer 6, auch in Verbindung mit § 6, oder nach § 4 Nummer 8 oder Nummer 9 ... oder Nummer 4, § 4 Nummer 4 oder Nummer 6, auch in Verbindung mit § 6, oder nach § 4 Nummer 8 oder Nummer 9 Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, 8. ... Auflage zuwiderhandelt, 8. ohne Genehmigung nach § 3 Nummer 4 oder § 4 Nummer 8 oder Nummer 9 Satz 1 einen dort genannten Gegenstand verbringt, 9. entgegen ... 8 oder Nummer 9 Satz 1 einen dort genannten Gegenstand verbringt, 9. entgegen § 4 Nummer 3 Satz 1 einen Stall, eine Weidefläche oder einen sonstigen Standort betritt,  ... eine Weidefläche oder einen sonstigen Standort betritt, 10. entgegen § 4 Nummer 7 Milch nicht oder nicht richtig beseitigt, 11. entgegen § 5 Absatz 1 Satz ...