§
4 Nr. 6 und §
5 Abs. 2 gelten für seuchenkrankes und seuchenverdächtiges Wild entsprechend.
§ 10 MilzbRbV (vom 01.05.2014) ... nach § 3 Nummer 3 Satz 2 oder § 4 Nummer 4 oder Nummer 6, auch in Verbindung mit § 6 , ein Tier verbringt, 7. einer mit einer Genehmigung nach § 3 Nummer 3 Satz 2 oder ... 3 Nummer 3 Satz 2 oder Nummer 4, § 4 Nummer 4 oder Nummer 6, auch in Verbindung mit § 6 , oder nach § 4 Nummer 8 oder Nummer 9 Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage ... 2 ein Tier tötet, 12. entgegen § 5 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 6 , ein Tier abhäutet, 13. entgegen § 5 Absatz 3 einen Heilversuch vornimmt ...
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 11 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Verordnung zum Schutz gegen den Milzbrand und den Rauschbrand ... nach § 3 Nummer 3 Satz 2 oder § 4 Nummer 4 oder Nummer 6, auch in Verbindung mit § 6 , ein Tier verbringt, 7. einer mit einer Genehmigung nach § 3 Nummer 3 Satz 2 oder ... 3 Nummer 3 Satz 2 oder Nummer 4, § 4 Nummer 4 oder Nummer 6, auch in Verbindung mit § 6 , oder nach § 4 Nummer 8 oder Nummer 9 Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage ... 2 ein Tier tötet, 12. entgegen § 5 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 6 , ein Tier abhäutet, 13. entgegen § 5 Absatz 3 einen Heilversuch vornimmt ...