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Änderung § 9 Verordnung zum Schutz gegen den Milzbrand und den Rauschbrand vom 10.04.2020
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§ 9 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.04.2020 geltenden Fassung | § 9 n.F. (neue Fassung) in der am 10.04.2020 geltenden Fassung durch Artikel 6 V. v. 31.03.2020 BGBl. I S. 752 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 | |
(Text alte Fassung) Wird bei Rindern oder Schafen Rauschbrand festgestellt oder liegt Verdacht auf Rauschbrand vor, so kann die zuständige Behörde die sinngemäße Anwendung der Schutzmaßregeln des Abschnitts 2 anordnen. Abschnitt 3 gilt entsprechend. | (Text neue Fassung) Wird bei Rindern Rauschbrand festgestellt oder liegt Verdacht auf Rauschbrand vor, so kann die zuständige Behörde die sinngemäße Anwendung der Schutzmaßregeln des Abschnitts 2 anordnen. Abschnitt 3 gilt entsprechend. |
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