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Änderung § 9 Verordnung zum Schutz gegen den Milzbrand und den Rauschbrand vom 10.04.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 9 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.04.2020 geltenden Fassung
§ 9 n.F. (neue Fassung)
in der am 10.04.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 6 V. v. 31.03.2020 BGBl. I S. 752
(Textabschnitt unverändert)

§ 9


(Text alte Fassung)

Wird bei Rindern oder Schafen Rauschbrand festgestellt oder liegt Verdacht auf Rauschbrand vor, so kann die zuständige Behörde die sinngemäße Anwendung der Schutzmaßregeln des Abschnitts 2 anordnen. Abschnitt 3 gilt entsprechend.

(Text neue Fassung)

Wird bei Rindern Rauschbrand festgestellt oder liegt Verdacht auf Rauschbrand vor, so kann die zuständige Behörde die sinngemäße Anwendung der Schutzmaßregeln des Abschnitts 2 anordnen. Abschnitt 3 gilt entsprechend.