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Artikel IV - Gesetz zur Durchführung von Richtlinien der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr (1. NLFreihG k.a.Abk.)

G. v. 13.08.1965 BGBl. I S. 849; zuletzt geändert durch § 4 G. v. 14.12.1970 BGBl. I S. 1709
Geltung ab 21.08.1965; FNA: 706-1-1 EWG-Durchführung

Artikel IV


Artikel IV wird in 2 Vorschriften zitiert

Begünstigte im Sinne der Richtlinien des Rats der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs erhalten auf Antrag die in diesen Richtlinien vorgesehenen Bescheinigungen über eine Ausbildung oder Befähigung oder die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit im Inland. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Erteilung dieser Bescheinigungen zuständigen Behörden oder Stellen zu bestimmen.



 

Zitierungen von Artikel IV Gesetz zur Durchführung von Richtlinien der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel IV 1. NLFreihG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. NLFreihG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
1. DV Niederlassungsfreiheit EWG
V. v. 14.05.1971 BGBl. I S. 677; zuletzt geändert durch Artikel 9 V. v. 21.05.1976 BGBl. I S. 1249
 
Zitat in folgenden Normen

1. DV Niederlassungsfreiheit EWG
V. v. 14.05.1971 BGBl. I S. 677; zuletzt geändert durch Artikel 9 V. v. 21.05.1976 BGBl. I S. 1249
§ 5 1. NLFreihDV
... Befähigung oder die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit im Inland nach Artikel IV des Gesetzes zur Durchführung von Richtlinien der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ...