(2) Demgemäß wird die Amtszeit der nach §
116b des
Bundespersonalvertretungsgesetzes im Zeitraum vom 1. März bis 31. Mai 1991 zu wählenden Personalvertretungen bis längstens zum 31. Mai 1992 verlängert.
(4) Die übernächsten regelmäßigen Personalratswahlen im Sinne des Absatzes 1 finden in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Mai 1996 statt.