(1) Die Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretungen, die nach §
116a Abs. 1 Satz 3 des
Bundespersonalvertretungsgesetzes in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Mai 1991 gewählt werden, beträgt abweichend von §
60 Abs. 2 des
Bundespersonalvertretungsgesetzes ein Jahr. Die übernächsten regelmäßigen Wahlen finden demgemäß in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Mai 1992 statt.
(2) Die Amtszeit der in Dienststellen im Sinne des §
1 des
Bundespersonalvertretungsgesetzes nach dem Gesetz zur sinngemäßen Anwendung des
Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 22. Juli 1990 gebildeten Jugend- und Auszubildendenvertretungen endet spätestens am 31. Mai 1992. Die nächste regelmäßige Wahl findet in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai 1992 statt.