§ 17 Gute fachliche Praxis in der Landwirtschaft
(1) Bei der landwirtschaftlichen Bodennutzung wird die Vorsorgepflicht nach §
7 durch die gute fachliche Praxis erfüllt. Die nach Landesrecht zuständigen landwirtschaftlichen Beratungsstellen sollen bei ihrer Beratungstätigkeit die Grundsätze der guten fachlichen Praxis nach Absatz 2 vermitteln.
(2) Grundsätze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung sind die nachhaltige Sicherung der Bodenfruchtbarkeit und Leistungsfähigkeit des Bodens als natürlicher Ressource. Zu den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis gehört insbesondere, daß
- 1.
- die Bodenbearbeitung unter Berücksichtigung der Witterung grundsätzlich standortangepaßt zu erfolgen hat,
- 2.
- die Bodenstruktur erhalten oder verbessert wird,
- 3.
- Bodenverdichtungen, insbesondere durch Berücksichtigung der Bodenart, Bodenfeuchtigkeit und des von den zur landwirtschaftlichen Bodennutzung eingesetzten Geräten verursachten Bodendrucks, so weit wie möglich vermieden werden,
- 4.
- Bodenabträge durch eine standortangepaßte Nutzung, insbesondere durch Berücksichtigung der Hangneigung, der Wasser- und Windverhältnisse sowie der Bodenbedeckung, möglichst vermieden werden,
- 5.
- die naturbetonten Strukturelemente der Feldflur, insbesondere Hecken, Feldgehölze, Feldraine und Ackerterrassen, die zum Schutz des Bodens notwendig sind, erhalten werden,
- 6.
- die biologische Aktivität des Bodens durch entsprechende Fruchtfolgegestaltung erhalten oder gefördert wird und
- 7.
- der standorttypische Humusgehalt des Bodens, insbesondere durch eine ausreichende Zufuhr an organischer Substanz oder durch Reduzierung der Bearbeitungsintensität erhalten wird.
(3) Die Pflichten nach §
4 werden durch die Einhaltung der in §
3 Abs. 1 genannten Vorschriften erfüllt; enthalten diese keine Anforderungen an die Gefahrenabwehr und ergeben sich solche auch nicht aus den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis nach Absatz 2, so gelten die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes.
interne Verweise§ 7 BBodSchG Vorsorgepflicht ... der Vorsorgepflicht bei der landwirtschaftlichen Bodennutzung richtet sich nach § 17 Abs. 1 und 2, für die forstwirtschaftliche Bodennutzung richtet sie sich nach dem Zweiten ...
Zitat in folgenden NormenBundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV)
Artikel 2 V. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2598, 2716
§ 4 BBodSchV Vorsorgeanforderungen ... Satz 2 gilt nicht für unvermeidbare Einwirkungen bei Einhaltung des § 17 Absatz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes . (4) Zur Einhaltung der sich aus den Absätzen 1, 2 und 3 ergebenden Anforderungen ...
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2542; zuletzt geändert durch Artikel 48 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 5 BNatSchG Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft (vom 01.08.2019) ... den Anforderungen, die sich aus den für die Landwirtschaft geltenden Vorschriften und aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes ergeben, insbesondere die folgenden Grundsätze der guten fachlichen Praxis zu beachten: ...
§ 14 BNatSchG Eingriffe in Natur und Landschaft (vom 04.03.2021) ... den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErstes Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2873, 2008 S. 47
Zitate in aufgehobenen TitelnBundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV)
V. v. 12.07.1999 BGBl. I S. 1554; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2598
Anhang 2 BBodSchV Maßnahmen-, Prüf- und Vorsorgewerte (vom 03.10.2017) ... Bodenfunktionen bei empfindlichen Nutzungen. Für die landwirtschaftliche Bodennutzung gilt § 17 Abs. 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes . b) Stark schluffige Sande sind entsprechend der Bodenart Lehm/Schluff zu bewerten. ...
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
G. v. 25.03.2002 BGBl. I S. 1193; aufgehoben durch Artikel 27 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2542
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6118/a84450.htm