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§ 1 - Postlaufbahnverordnung (PostLV)

V. v. 22.06.1995 BGBl. I S. 868; aufgehoben durch § 9 Abs. 2 V. v. 12.01.2012 BGBl. I S. 90
Geltung ab 01.07.1995; FNA: 900-10-4-7 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 1 Anwendung der Bundeslaufbahnverordnung, Grundsatz



Für die bei der Deutschen Post AG, der Deutschen Postbank AG und der Deutschen Telekom AG (Aktiengesellschaften) beschäftigten Beamtinnen und Beamten gelten die Vorschriften der Bundeslaufbahnverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt.

 
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Zitierungen von § 1 PostLV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 PostLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PostLV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der Deutschen Postbank AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten (LAP-PostbankV)
V. v. 25.08.2005 BGBl. I S. 2602; aufgehoben durch § 9 Abs. 3 Nr. 2 V. v. 12.01.2012 BGBl. I S. 90
§ 20 LAP-PostbankV Zulassungsvoraussetzungen
... Vorstand der Deutschen Postbank AG kann Beamtinnen und Beamte nach § 1 nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 der Postlaufbahnverordnung zum Aufstieg für besondere ...