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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 23.01.2012 aufgehoben
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§ 6 - Postlaufbahnverordnung (PostLV)
V. v. 22.06.1995 BGBl. I S. 868; aufgehoben durch § 9 Abs. 2 V. v. 12.01.2012 BGBl. I S. 90
Geltung ab 01.07.1995; FNA: 900-10-4-7 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 01.07.1995; FNA: 900-10-4-7 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 6 Zulassung zu einer höheren Laufbahn bei Besitz der erforderlichen Hochschulausbildung
Die Entscheidung über die Zulassung von Beamtinnen und Beamten zu einer höheren Laufbahn gemäß § 5a der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, trifft der Vorstand der Aktiengesellschaft. Er kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen das Auswahlverfahren abweichend von § 5a Abs. 1 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, regeln oder von der Durchführung eines solchen Auswahlverfahrens absehen. Über die Zuerkennung der Laufbahnbefähigung entscheidet der Vorstand der Aktiengesellschaft oder eine von ihm bestimmte Stelle. Voraussetzung für die Zuerkennung der Laufbahnbefähigung ist eine mindestens sechsmonatige erfolgreiche hauptberufliche Tätigkeit, die die Beamtin oder der Beamte nach Erwerb des Hochschulabschlusses geleistet hat und die nach Art und Schwierigkeit den Anforderungen der höheren Laufbahn entspricht. § 12 bleibt unberührt.
Text in der Fassung des § 56 Bundeslaufbahnverordnung (BLV) V. v. 12. Februar 2009 BGBl. I S. 284; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247 m.W.v. 14. Februar 2009
Frühere Fassungen von § 6 PostLV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 14.02.2009 | § 56 Bundeslaufbahnverordnung (BLV) vom 12.02.2009 BGBl. I S. 284 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 PostLV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 PostLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PostLV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in aufgehobenen Titeln
Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der Deutschen Post AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten (LAP-PostV)
V. v. 30.11.2004 BGBl. I S. 3185; aufgehoben durch § 9 Abs. 3 Nr. 1 V. v. 12.01.2012 BGBl. I S. 90
§ 27 LAP-PostV Zulassung und Auswahlverfahren (vom 14.02.2009)
... Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, in Verbindung mit § 6 der Postlaufbahnverordnung. (2) Von der Durchführung eines Auswahlverfahrens soll ...
Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der Deutschen Postbank AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten (LAP-PostbankV)
V. v. 25.08.2005 BGBl. I S. 2602; aufgehoben durch § 9 Abs. 3 Nr. 2 V. v. 12.01.2012 BGBl. I S. 90
§ 27 LAP-PostbankV Zulassung und Auswahlverfahren (vom 14.02.2009)
... Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, in Verbindung mit § 6 der Postlaufbahnverordnung. Einer Hochschulausbildung vergleichbar ist ein an einer anerkannten ...
Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten (LAP-TelekomV)
V. v. 21.06.2004 BGBl. I S. 1287; aufgehoben durch § 9 Abs. 3 Nr. 3 V. v. 12.01.2012 BGBl. I S. 90
§ 50 LAP-TelekomV Zuerkennung der Laufbahnbefähigung (vom 14.02.2009)
... Dienstes angehören, die Befähigung für eine höhere Laufbahn nach § 6 der Postlaufbahnverordnung in Verbindung mit § 5a der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung ...
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