§ 8 Beförderung
(1) Die Beurlaubung einer Beamtin oder eines Beamten zur Wahrnehmung einer Tätigkeit bei einer der Aktiengesellschaften in einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen (§
4 Abs. 3 Satz 3 des
Postpersonalrechtsgesetzes). Das gleiche gilt für die Tätigkeit einer beurlaubten Beamtin oder eines beurlaubten Beamten im Sinne des §
7 Abs. 5 Satz 1 der
Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel
15 Absatz 28 des Gesetzes vom
5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist.
(2) Maßstab für die regelmäßige Laufbahnentwicklung ist das Fortkommen der bei der Aktiengesellschaft, der die Beurlaubte als Beamtin oder der Beurlaubte als Beamter angehört, im Hauptamt beschäftigten Beamtinnen und Beamten derselben Laufbahn mit gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung.
Frühere Fassungen von § 8 PostLV
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interne Verweise§ 7 PostLV Ausnahmen von der Erprobungszeit (vom 14.02.2009) ... geändert worden ist, geleistet, soweit sich beurlaubte Beamtinnen und Beamte in den in § 8 Abs. 1 bezeichneten Tätigkeiten bewährt haben, die nach Art und Schwierigkeit mindestens ...
Zitate in aufgehobenen TitelnVerordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der Deutschen Post AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten (LAP-PostV)
V. v. 30.11.2004 BGBl. I S. 3185; aufgehoben durch § 9 Abs. 3 Nr. 1 V. v. 12.01.2012 BGBl. I S. 90
§ 1 LAP-PostV Geltungsbereich ... wenn 1. ihre Beurlaubung einer Beförderung gemäß § 8 Abs. 1 der Postlaufbahnverordnung nicht entgegensteht, 2. die für die ...
Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der Deutschen Postbank AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten (LAP-PostbankV)
V. v. 25.08.2005 BGBl. I S. 2602; aufgehoben durch § 9 Abs. 3 Nr. 2 V. v. 12.01.2012 BGBl. I S. 90
Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten (LAP-TelekomV)
V. v. 21.06.2004 BGBl. I S. 1287; aufgehoben durch § 9 Abs. 3 Nr. 3 V. v. 12.01.2012 BGBl. I S. 90
§ 1 LAP-TelekomV Geltungsbereich ... sind, wenn 1. ihre Beurlaubung einer Beförderung gemäß § 8 Abs.1 der Postlaufbahnverordnung nicht entgegensteht, 2. die bei dem ...
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