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§ 10 - Postlaufbahnverordnung (PostLV)
V. v. 22.06.1995 BGBl. I S. 868; aufgehoben durch § 9 Abs. 2 V. v. 12.01.2012 BGBl. I S. 90
Geltung ab 01.07.1995; FNA: 900-10-4-7 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 01.07.1995; FNA: 900-10-4-7 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 10 Ausbildungsaufstieg
Die Beamtinnen und Beamten werden beim Aufstieg gemäß § 33a der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, nach Maßgabe der besonderen Laufbahnvorschriften in die höhere Laufbahn eingeführt, indem sie Aufgaben dieser Laufbahn wahrnehmen. Die Einführung dauert beim Aufstieg in den mittleren Dienst ein Jahr und sechs Monate, beim Aufstieg in den gehobenen Dienst zwei Jahre und beim Aufstieg in den höheren Dienst mindestens zwei Jahre. Die wissenschaftlich ausgerichteten Lehrgänge beim Aufstieg in den höheren Dienst werden von geeigneten Einrichtungen durchgeführt. Soweit die Beamtinnen und Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende für die neue Laufbahn geforderte Kenntnisse erworben haben, kann die Einführung jeweils um höchstens sechs Monate verkürzt werden. Nach der Einführung stellt ein vom Vorstand der Aktiengesellschaft bestimmter unabhängiger, an Weisungen nicht gebundener Ausschuss nach Maßgabe der besonderen Laufbahnvorschriften fest, ob die Einführung erfolgreich abgeschlossen ist.
Text in der Fassung des § 56 Bundeslaufbahnverordnung (BLV) V. v. 12. Februar 2009 BGBl. I S. 284; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247 m.W.v. 14. Februar 2009
Frühere Fassungen von § 10 PostLV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 14.02.2009 | § 56 Bundeslaufbahnverordnung (BLV) vom 12.02.2009 BGBl. I S. 284 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 10 PostLV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 PostLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PostLV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 PostLV Praxisaufstieg (vom 14.02.2009)
... Aufstieg in den höheren Dienst werden von geeigneten Einrichtungen durchgeführt. § 10 Satz 4 und 5 gilt ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der Deutschen Post AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten (LAP-PostV)
V. v. 30.11.2004 BGBl. I S. 3185; aufgehoben durch § 9 Abs. 3 Nr. 1 V. v. 12.01.2012 BGBl. I S. 90
§ 9 LAP-PostV Einführung
... Die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten werden nach Maßgabe der §§ 10 und 11 der Postlaufbahnverordnung in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. ...
§ 12 LAP-PostV Zulassungsvoraussetzungen (vom 14.02.2009)
... 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, und des § 10 der Postlaufbahnverordnung zugelassen ...
§ 14 LAP-PostV Einführung
... Die Einführung erfolgt im Rahmen der gemäß § 10 Satz 2 der Postlaufbahnverordnung festgelegten Einführungsdauer nach Maßgabe des § ...
§ 15 LAP-PostV Feststellungsverfahren (vom 14.02.2009)
... Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, und § 10 Satz 5 der Postlaufbahnverordnung nicht zuerkannt werden, legt der Ausschuss fest, nach welcher ...
Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der Deutschen Postbank AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten (LAP-PostbankV)
V. v. 25.08.2005 BGBl. I S. 2602; aufgehoben durch § 9 Abs. 3 Nr. 2 V. v. 12.01.2012 BGBl. I S. 90
§ 9 LAP-PostbankV Einführung
... Die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten werden nach Maßgabe der §§ 10 und 11 der Postlaufbahnverordnung in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. ...
§ 12 LAP-PostbankV Zulassungsvoraussetzungen (vom 14.02.2009)
... 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, und des § 10 der Postlaufbahnverordnung zugelassen ...
§ 14 LAP-PostbankV Einführung
... Die Einführung erfolgt im Rahmen der gemäß § 10 Satz 2 der Postlaufbahnverordnung festgelegten Einführungsdauer nach Maßgabe des § ...
§ 15 LAP-PostbankV Feststellungsverfahren (vom 14.02.2009)
... Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, und § 10 Satz 5 der Postlaufbahnverordnung nicht zuerkannt werden, legt der Ausschuss fest, nach welcher ...
Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten (LAP-TelekomV)
V. v. 21.06.2004 BGBl. I S. 1287; aufgehoben durch § 9 Abs. 3 Nr. 3 V. v. 12.01.2012 BGBl. I S. 90
§ 7 LAP-TelekomV Zulassungsvoraussetzungen (vom 14.02.2009)
... einer Laufbahn des einfachen Dienstes angehören, nach Maßgabe der §§ 9 und 10 der Postlaufbahnverordnung in Verbindung mit den §§ 33 und 33a Abs. 1 und 5 der ...
§ 9 LAP-TelekomV Einführung
... Die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten werden nach Maßgabe des § 10 der Postlaufbahnverordnung in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. (2) Die ...
§ 10 LAP-TelekomV Feststellungsverfahren (vom 14.02.2009)
... 2 Satz 2 bis 11 gilt entsprechend. (3) Kann die Laufbahnbefähigung nach § 10 der Postlaufbahnverordnung in Verbindung mit § 33a Abs. 5 der Bundeslaufbahnverordnung in der ...
§ 20 LAP-TelekomV Zulassungsvoraussetzungen (vom 14.02.2009)
... einer Laufbahn des mittleren Dienstes angehören, nach Maßgabe der §§ 9 und 10 der Postlaufbahnverordnung in Verbindung mit den §§ 33 und 33a Abs. 1, 3 und 5 der ...
§ 22 LAP-TelekomV Einführung
... Die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten werden nach Maßgabe des § 10 der Postlaufbahnverordnung in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. (2) Die ...
§ 37 LAP-TelekomV Zulassungsvoraussetzungen (vom 14.02.2009)
... einer Laufbahn des gehobenen Dienstes angehören, nach Maßgabe der §§ 9 und 10 der Postlaufbahnverordnung in Verbindung mit den §§ 33 und 33a Abs. 1, 4 und 5 der ...
§ 39 LAP-TelekomV Einführung
... Die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten werden nach Maßgabe des § 10 der Postlaufbahnverordnung in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. (2) Die ...
§ 40 LAP-TelekomV Feststellungsverfahren (vom 14.02.2009)
... und Satz 7 bis 11 gilt entsprechend. (3) Kann die Laufbahnbefähigung nach § 10 der Postlaufbahnverordnung in Verbindung mit § 33a Abs. 5 der Bundeslaufbahnverordnung in der ...
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