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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 23.01.2012 aufgehoben
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§ 13 - Postlaufbahnverordnung (PostLV)
V. v. 22.06.1995 BGBl. I S. 868; aufgehoben durch § 9 Abs. 2 V. v. 12.01.2012 BGBl. I S. 90
Geltung ab 01.07.1995; FNA: 900-10-4-7 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 01.07.1995; FNA: 900-10-4-7 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 13 Dienstliche Beurteilung
Zur Herstellung einer mit den entsprechenden Regelungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vergleichbaren Bewertungsgrundlage kann der Vorstand der Aktiengesellschaft, bei der die betroffenen Beamtinnen und Beamten beschäftigt sind, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen Beurteilungsgrundsätze festlegen, die von den §§ 40 und 41 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, abweichen.
Text in der Fassung des § 56 Bundeslaufbahnverordnung (BLV) V. v. 12. Februar 2009 BGBl. I S. 284; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247 m.W.v. 14. Februar 2009
Frühere Fassungen von § 13 PostLV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 14.02.2009 | § 56 Bundeslaufbahnverordnung (BLV) vom 12.02.2009 BGBl. I S. 284 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 13 PostLV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 PostLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PostLV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 16 PostLV Übergangsvorschriften
... Auf die Beamtinnen und Beamten, die nach § 12 oder § 13 in der bis zum 9. Mai 2003 geltenden Fassung in Verbindung mit den Vorschriften der ... Ausbildungs- und dem Praxisaufstieg auch den Aufstieg für besondere Verwendungen nach § 13 in der bis zum 9. Mai 2003 geltenden Fassung in Verbindung mit den Vorschriften der ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der Deutschen Post AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten (LAP-PostV)
V. v. 30.11.2004 BGBl. I S. 3185; aufgehoben durch § 9 Abs. 3 Nr. 1 V. v. 12.01.2012 BGBl. I S. 90
§ 22 LAP-PostV Einführung
... besondere Verwendungen zugelassenen Beamtinnen und Beamten werden nach Maßgabe des § 13 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 2 und 3 sowie Abs. 4 Satz 2 und 3 der Postlaufbahnverordnung in ...
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