Der Bundespersonalausschuß kann auf Antrag des Vorstands der Aktiengesellschaft, bei der die betroffenen Beamtinnen und Beamten beschäftigt sind, und unter Mitwirkung des Bundesministeriums der Finanzen für einzelne Fälle oder für Gruppen von Fällen Ausnahmen gemäß §
44 Abs. 1 Nr. 5 und 6 der
Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel
15 Absatz 28 des Gesetzes vom
5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, zulassen.
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