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§ 16 - Postlaufbahnverordnung (PostLV)

V. v. 22.06.1995 BGBl. I S. 868; aufgehoben durch § 9 Abs. 2 V. v. 12.01.2012 BGBl. I S. 90
Geltung ab 01.07.1995; FNA: 900-10-4-7 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 16 Übergangsvorschriften



(1) Auf die Beamtinnen und Beamten, die nach § 12 oder § 13 in der bis zum 9. Mai 2003 geltenden Fassung in Verbindung mit den Vorschriften der Bundeslaufbahnverordnung in der bis zum 8. Juli 2002 geltenden Fassung zum Aufstieg zugelassen wurden, sind die bisherigen Vorschriften anzuwenden. Nach Erwerb der Befähigung für die neue Laufbahn oder den Verwendungsbereich der neuen Laufbahn wird den Beamtinnen und Beamten im Rahmen der besetzbaren Planstellen ohne weitere Bewährung das Eingangsamt der neuen Laufbahn verliehen.

(2) Die Aktiengesellschaften können zunächst bis zum 31. Dezember 2006 neben dem Ausbildungs- und dem Praxisaufstieg auch den Aufstieg für besondere Verwendungen nach § 13 in der bis zum 9. Mai 2003 geltenden Fassung in Verbindung mit den Vorschriften der Bundeslaufbahnverordnung in der bis zum 8. Juli 2002 geltenden Fassung durchführen. Die Vorschriften über die Erreichbarkeit von Ämtern der Besoldungsgruppen A 8, A 12 und A 15 der Bundesbesoldungsordnung A (Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes) gelten jedoch nicht. Auf das Auswahlverfahren ist § 11 in der bis zum 9. Mai 2003 geltenden Fassung anzuwenden. Im Übrigen gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.



 

Zitierungen von § 16 PostLV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 PostLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PostLV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der Deutschen Post AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten (LAP-PostV)
V. v. 30.11.2004 BGBl. I S. 3185; aufgehoben durch § 9 Abs. 3 Nr. 1 V. v. 12.01.2012 BGBl. I S. 90
§ 7 LAP-PostV Allgemeine Regelungen für den Ausbildungs-, Praxis- und Verwendungsaufstieg (vom 14.02.2009)
... 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, sowie nach § 16 Abs. 2 der Postlaufbahnverordnung durchgeführt, wenn hierfür eine betriebliche ...
§ 11 LAP-PostV Bewährungszeit (vom 14.02.2009)
... Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, und § 16 Abs. 2 Satz 4 der Postlaufbahnverordnung nicht mehr ...
§ 20 LAP-PostV Zulassungsvoraussetzungen
... der Deutschen Post AG kann Beamtinnen und Beamte nach § 1 nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 der Postlaufbahnverordnung zum Aufstieg für besondere Verwendungen in die ...

Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der Deutschen Postbank AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten (LAP-PostbankV)
V. v. 25.08.2005 BGBl. I S. 2602; aufgehoben durch § 9 Abs. 3 Nr. 2 V. v. 12.01.2012 BGBl. I S. 90
§ 7 LAP-PostbankV Allgemeine Regelungen für den Ausbildungs-, Praxis- und Verwendungsaufstieg (vom 14.02.2009)
... 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, sowie nach § 16 Abs. 2 der Postlaufbahnverordnung durchgeführt, wenn hierfür eine betriebliche ...
§ 11 LAP-PostbankV Bewährungszeit (vom 14.02.2009)
... Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, und § 16 Abs. 2 Satz 4 der Postlaufbahnverordnung nicht mehr ...
§ 20 LAP-PostbankV Zulassungsvoraussetzungen
... der Deutschen Postbank AG kann Beamtinnen und Beamte nach § 1 nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 der Postlaufbahnverordnung zum Aufstieg für besondere Verwendungen in die ...

Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten (LAP-TelekomV)
V. v. 21.06.2004 BGBl. I S. 1287; aufgehoben durch § 9 Abs. 3 Nr. 3 V. v. 12.01.2012 BGBl. I S. 90
§ 15 LAP-TelekomV Zulassungsvoraussetzungen
... § 1, die einer Laufbahn des einfachen Dienstes angehören, nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 der Postlaufbahnverordnung zum Aufstieg für besondere Verwendungen in eine Laufbahn ...
§ 17 LAP-TelekomV Einführung
... Die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten werden nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 der Postlaufbahnverordnung in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt.  ...
§ 18 LAP-TelekomV Feststellungsverfahren
... § 10 Abs. 1 und 2 entsprechend. (2) Kann die Laufbahnbefähigung nach § 16 Abs. 2 der Postlaufbahnverordnung nicht zuerkannt werden, legt der Ausschuss fest, nach welcher ...
§ 28 LAP-TelekomV Zulassungsvoraussetzungen
... § 1, die einer Laufbahn des mittleren Dienstes angehören, nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 der Postlaufbahnverordnung zum Aufstieg für besondere Verwendungen in eine Laufbahn ...
§ 30 LAP-TelekomV Einführung
... Die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten werden nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 der Postlaufbahnverordnung in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt.  ...
§ 45 LAP-TelekomV Zulassungsvoraussetzungen
... § 1, die einer Laufbahn des gehobenen Dienstes angehören, nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 der Postlaufbahnverordnung zum Aufstieg für besondere Verwendungen in eine Laufbahn ...
§ 47 LAP-TelekomV Einführung
... Die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten werden nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 der Postlaufbahnverordnung in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt.  ...