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Änderung § 3 PostLV vom 14.02.2009

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§ 3 PostLV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.02.2009 geltenden Fassung
§ 3 PostLV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.02.2009 geltenden Fassung
durch § 56 Abs. 41 G. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Leistungsgrundsatz


(Text alte Fassung)

Der Leistungsgrundsatz des § 1 der Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der Maßgabe, daß Eignung, Befähigung und fachliche Leistung an den Anforderungen der Aktiengesellschaft, bei der die betroffenen Beamtinnen und Beamten beschäftigt sind, gemessen werden; das Gleiche gilt für die Tätigkeit einer beurlaubten Beamtin oder eines beurlaubten Beamten im Sinne des § 7 Abs. 5 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung. Bei der Feststellung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung können langjährige Leistungen, die wechselnden Anforderungen gleichmäßig gerecht geworden sind, angemessen berücksichtigt werden. Eine erfolgreich absolvierte Tätigkeit bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung ist zu berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit von ihren Anforderungen her der Tätigkeit bei der Aktiengesellschaft entspricht.

(Text neue Fassung)

Der Leistungsgrundsatz des § 1 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, gilt mit der Maßgabe, daß Eignung, Befähigung und fachliche Leistung an den Anforderungen der Aktiengesellschaft, bei der die betroffenen Beamtinnen und Beamten beschäftigt sind, gemessen werden; das Gleiche gilt für die Tätigkeit einer beurlaubten Beamtin oder eines beurlaubten Beamten im Sinne des § 7 Abs. 5 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist. Bei der Feststellung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung können langjährige Leistungen, die wechselnden Anforderungen gleichmäßig gerecht geworden sind, angemessen berücksichtigt werden. Eine erfolgreich absolvierte Tätigkeit bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung ist zu berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit von ihren Anforderungen her der Tätigkeit bei der Aktiengesellschaft entspricht.