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Änderung § 7 PostLV vom 14.02.2009
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§ 7 PostLV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.02.2009 geltenden Fassung | § 7 PostLV n.F. (neue Fassung) in der am 14.02.2009 geltenden Fassung durch § 56 Abs. 41 G. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Ausnahmen von der Erprobungszeit | |
(1) Für Beamtinnen und Beamte, die im Rahmen ihrer bisherigen Verwendung eine überdurchschnittliche Qualifikation nachgewiesen haben, kann von der Erprobung auf höherbewerteten Arbeitsposten abgesehen werden. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Erprobungszeit gilt auch als im Sinne des § 11 Satz 4 der Bundeslaufbahnverordnung geleistet, soweit sich beurlaubte Beamtinnen und Beamte in den in § 8 Abs. 1 bezeichneten Tätigkeiten bewährt haben, die nach Art und Schwierigkeit mindestens den Anforderungen des höherbewerteten Arbeitspostens entsprochen haben. | (Text neue Fassung) (2) Die Erprobungszeit gilt auch als im Sinne des § 11 Satz 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, geleistet, soweit sich beurlaubte Beamtinnen und Beamte in den in § 8 Abs. 1 bezeichneten Tätigkeiten bewährt haben, die nach Art und Schwierigkeit mindestens den Anforderungen des höherbewerteten Arbeitspostens entsprochen haben. |
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