Tools:
Update via:
Änderung § 9 PostLV vom 14.02.2009
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch § 56 BLV am 14. Februar 2009 und Änderungshistorie der PostLVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 9 PostLV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.02.2009 geltenden Fassung | § 9 PostLV n.F. (neue Fassung) in der am 14.02.2009 geltenden Fassung durch § 56 Abs. 41 G. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 9 Allgemeine Regelungen für den Aufstieg | |
(Text alte Fassung) (1) Die Auswahlkommission im Verfahren nach § 33 Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung besteht beim Aufstieg in den mittleren Dienst aus zwei, im übrigen aus mindestens drei Mitgliedern. (2) Die Entscheidung über die Zulassung zum Aufstieg nach § 33 Abs. 5 der Bundeslaufbahnverordnung trifft der Vorstand der Aktiengesellschaft, bei der die betroffenen Beamtinnen und Beamten beschäftigt sind; er kann diese Befugnis für den Aufstieg in Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Dienstes anderen Organisationseinheiten der Aktiengesellschaft, die die Befugnisse einer Dienstbehörde ausüben, übertragen. | (Text neue Fassung) (1) Die Auswahlkommission im Verfahren nach § 33 Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, besteht beim Aufstieg in den mittleren Dienst aus zwei, im übrigen aus mindestens drei Mitgliedern. (2) Die Entscheidung über die Zulassung zum Aufstieg nach § 33 Abs. 5 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, trifft der Vorstand der Aktiengesellschaft, bei der die betroffenen Beamtinnen und Beamten beschäftigt sind; er kann diese Befugnis für den Aufstieg in Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Dienstes anderen Organisationseinheiten der Aktiengesellschaft, die die Befugnisse einer Dienstbehörde ausüben, übertragen. |
(3) Die Tätigkeit von beurlaubten Beamtinnen und Beamten nach § 8 Abs. 1 gilt als Dienstzeit im Sinne der Laufbahnvorschriften, soweit sie nach Art und Schwierigkeit den Laufbahnanforderungen entspricht. (4) Die Ausgestaltung des Auswahlverfahrens erfolgt nach Maßgabe der besonderen Laufbahnvorschriften. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6121/al17263-0.htm