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Änderung § 11 PostLV vom 14.02.2009
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§ 11 PostLV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.02.2009 geltenden Fassung | § 11 PostLV n.F. (neue Fassung) in der am 14.02.2009 geltenden Fassung durch § 56 Abs. 41 G. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11 Praxisaufstieg | |
(Text alte Fassung) Die Beamtinnen und Beamten werden beim Aufstieg gemäß § 33b der Bundeslaufbahnverordnung nach Maßgabe der besonderen Laufbahnvorschriften in die höhere Laufbahn eingeführt, indem sie Aufgaben dieser Laufbahn wahrnehmen. Die Einführung dauert beim Aufstieg in den mittleren Dienst ein Jahr, beim Aufstieg in den gehobenen Dienst ein Jahr und sechs Monate und beim Aufstieg in den höheren Dienst zwei Jahre. Die Lehrgänge beim Aufstieg in den höheren Dienst werden von geeigneten Einrichtungen durchgeführt. § 10 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. | (Text neue Fassung) Die Beamtinnen und Beamten werden beim Aufstieg gemäß § 33b der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, nach Maßgabe der besonderen Laufbahnvorschriften in die höhere Laufbahn eingeführt, indem sie Aufgaben dieser Laufbahn wahrnehmen. Die Einführung dauert beim Aufstieg in den mittleren Dienst ein Jahr, beim Aufstieg in den gehobenen Dienst ein Jahr und sechs Monate und beim Aufstieg in den höheren Dienst zwei Jahre. Die Lehrgänge beim Aufstieg in den höheren Dienst werden von geeigneten Einrichtungen durchgeführt. § 10 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. |
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