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Änderung § 14 PostLV vom 14.02.2009
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§ 14 PostLV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.02.2009 geltenden Fassung | § 14 PostLV n.F. (neue Fassung) in der am 14.02.2009 geltenden Fassung durch § 56 Abs. 41 G. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284 |
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(Textabschnitt unverändert) § 14 Fortbildung | |
(Text alte Fassung) Die Aktiengesellschaft hat die dienstliche Fortbildung der bei ihr beschäftigten Beamtinnen und Beamten zu fördern. Im übrigen ist § 42 der Bundeslaufbahnverordnung anzuwenden. | (Text neue Fassung) Die Aktiengesellschaft hat die dienstliche Fortbildung der bei ihr beschäftigten Beamtinnen und Beamten zu fördern. Im übrigen ist § 42 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, anzuwenden. |
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