Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 05.11.2015 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 1 - Anlage 2 zur Luftverkehrs-Ordnung - Signale und Zeichen (2. AnlLuftVO k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 27.03.1999 BGBl. I S. 580; aufgehoben durch Artikel 8 V. v. 29.10.2015 BGBl. I S. 1894
Geltung ab 01.10.1969; FNA: 96-1-2 Luftverkehr
|
Geltung ab 01.10.1969; FNA: 96-1-2 Luftverkehr
|
§ 1 Wahl der anzuwendenden Signale
Der Führer eines Luftfahrzeugs darf in einer Notlage jedes verfügbare Mittel benutzen, um sich bemerkbar zu machen, seinen Standort bekanntzugeben und Hilfe herbeizurufen.
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6123/a84508.htm