Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 05.11.2015 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
3. - Anlage 2 zur Luftverkehrs-Ordnung - Signale und Zeichen (2. AnlLuftVO k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 27.03.1999 BGBl. I S. 580; aufgehoben durch Artikel 8 V. v. 29.10.2015 BGBl. I S. 1894
Geltung ab 01.10.1969; FNA: 96-1-2 Luftverkehr
|
Geltung ab 01.10.1969; FNA: 96-1-2 Luftverkehr
|
3. Signale für den Flugplatzverkehr
§ 5 Lichtsignale
(1) Auf ein Luftfahrzeug im Flug gerichtete Lichtsignale bedeuten:
- 1.
- Grünes Dauersignal: Landung freigegeben;
- 2.
- Rotes Dauersignal: Platzrunde fortsetzen, anderes Luftfahrzeug hat Vorflug;
- 3.
- Grünes Blinksignal: Zwecks Landung zurückkehren oder Anflug fortsetzen (Freigabe zum Landen und Rollen abwarten);
- 4.
- Rotes Blinksignal: Nicht landen, Flugplatz unbenutzbar;
- 5.
- Weißes Blinksignal: Auf diesem Flugplatz landen und zum Vorfeld rollen (Freigabe zum Landen und Rollen abwarten);
- 6.
- Rote Feuerwerkskörper: Ungeachtet aller früheren Anweisungen und Freigaben zur Zeit nicht landen.
(2) Auf ein Luftfahrzeug am Boden gerichtete Lichtsignale bedeuten:
- 1.
- Grünes Dauersignal: Start freigegeben;
- 2.
- Rotes Dauersignal: Halt;
- 3.
- Grünes Blinksignal: Rollerlaubnis erteilt;
- 4.
- Rotes Blinksignal: Benutzte Landefläche freimachen;
- 5.
- Weißes Blinksignal: Zum Ausgangspunkt auf dem Flugplatz zurückkehren.
(3) Empfängt ein Luftfahrzeugführer Signale nach Absatz 1, hat der diese wie folgt zu bestätigen:
- 1.
- Zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang durch wechselweise Betätigung der Querruder, es sei denn, das Luftfahrzeug befindet sich im Quer- oder Endanflug zur Landung;
- 2.
- zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang durch zweimaliges Ein- und Ausschalten der Landescheinwerfer oder der Positionslichter.
(4) Empfängt ein Luftfahrzeugführer Signale nach Absatz 2, so hat er diese wie folgt zu bestätigen:
- 1.
- Zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang durch Bewegen der Querruder oder Seitenruder;
- 2.
- zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang durch zweimaliges Ein- und Ausschalten der Landescheinwerfer oder der Positionslichter.
§ 6 Bodensignale
§ 6 hat 1 frühere Fassung
- 1.
- Landeverbot
Signal:
Ein in der Signalfläche ausgelegtes waagerechtes quadratisches rotes Feld mit zwei gelben Diagonalstreifen.
- Bedeutung:
Landeverbot für längere Zeit. - 2.
- Besondere Vorsicht beim Landeanflug und bei der Landung
Signal:
Ein in der Signalfläche ausgelegtes waagerechtes quadratisches rotes Feld mit einem gelben Diagonalstreifen.
- Bedeutung:
Beim Landeanflug und bei der Landung ist wegen des schlechten Zustandes des Rollfeldes oder aus anderen Gründen besondere Vorsicht geboten. - 3.
- Benutzung der Start- und Landebahnen und der Rollbahnen
- a)
- Signal:
Eine in der Signalfläche ausgelegte waagerechte weiße Fläche in Form einer Hantel.
- Bedeutung:
Zum Starten, Landen und Rollen dürfen nur Start- und Landebahnen und Rollbahnen benutzt werden. - b)
- Signal:
Eine in der Signalfläche ausgelegte waagerechte weiße Fläche in Form einer Hantel mit je einem schwarzen Streifen in den kreisförmigen Flächenteilen, wobei die Streifen im rechten Winkel zur Längsachse der Fläche liegen.
- Bedeutung:
Zum Starten und Landen dürfen nur die Start- und Landebahnen benutzt werden; Rollbewegungen sind nicht auf Start- und Landebahnen oder Rollbahnen beschränkt.
- 4.
- Unbenutzbarkeit des Rollfeldes
Signal:
Auf dem Rollfeld ausgelegte Kreuze in weißer oder anderer auffallender Farbe.
- Bedeutung:
Der durch die Kreuze bezeichnete oder begrenzte Teil des Rollfeldes ist nicht benutzbar. - 5.
- Anweisungen für Start und Landung
- a)
- Signal:
Ein weißes oder orangefarbenes "T" (Lande-T), das bei Nacht entweder beleuchtet oder durch weiße Lichter dargestellt ist.
- Bedeutung:
Starts und Landungen sind parallel zum Längsbalken des Lande-T in Richtung auf den Querbalken durchzuführen. - b)
- Signal:
Ein liegendes Tetraeder, das, von der Grundfläche in Richtung auf die Spitze gesehen, auf der linken Seite orangefarbig oder schwarz, auf der rechten Seite weiß oder aluminiumfarbig ist und das bei Nacht, von der Grundfläche in Richtung auf die Spitze gesehen, durch auf der Mittellinie und der rechten Begrenzung angebrachte grüne Lichter und durch auf der linken Begrenzung angebrachte rote Lichter dargestellt ist.
- Bedeutung:
Starts und Landungen sind in der Richtung auszuführen, in die die Spitze des Tetraeders zeigt. - c)
- Signal:
Eine zweistellige Zahl auf einer Tafel, die am Kontrollturm oder in dessen Nähe senkrecht angebracht ist.
- Bedeutung:
Angabe der Startrichtung, gerundet auf die nächstliegenden zehn Grad der mißweisenden Kompaßrose.
- 6.
- Richtungsänderung nach rechts nach dem Start und vor der Landung
Signal:
Ein in der Signalfläche oder am Ende der Start- und Landebahn oder des Schutzstreifens waagerecht ausgelegter und nach rechts abgewinkelter Pfeil in auffallender Farbe.
- Bedeutung:
Nach dem Start und vor der Landung sind Richtungsänderungen nur nach rechts erlaubt. - 6a.
- Richtungsänderungen nach dem Start und vor der Landung bei getrennter Platzrunde für motorgetriebene Luftfahrzeuge und Segelflugzeuge
Signal:
Ein in der Signalfläche oder am Ende der Start- und Landebahn oder des Schutzstreifens in Start- und Landerichtung ausgelegtes, mit einem nach rechts oder links abgewinkelten Pfeil versehenes Doppelkreuz von auffallender Farbe.
- Bedeutung:
Getrennte Platzrunde für motorgetriebene Luftfahrzeuge und Segelflugzeuge. Nach dem Start und vor der Landung sind Richtungsänderungen für motorgetriebene Luftfahrzeuge nur in Pfeilrichtung, für Segelflugzeuge nur entgegengesetzt erlaubt. - 7.
- Abgabe von Flugsicherungsmeldungen
Signal:
Der Buchstabe "C" in schwarz, auf einer senkrecht angebrachten gelben Tafel.
- Bedeutung:
Flugsicherungsmeldungen sind an der so bezeichneten Stelle abzugeben. - 8.
- Segelflugbetrieb
Signal:
Ein in der Signalfläche waagerecht ausgelegtes weißes Doppelkreuz.
- Bedeutung:
Am Flugplatz wird Segelflugbetrieb durchgeführt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über Anforderungen an den Betrieb der Luftfahrzeuge V. v. 17. November 2006 BGBl. I S. 2644 m.W.v. 23. November 2006
§ 7 Zeichen des Einwinkers
(1) Auf einem Flugplatz werden Luftfahrzeugführern Zeichen durch den Einwinker mittels Signalkellen, Leuchtstablampen, Taschenlampen oder nur mit den Armen und Händen gegeben.
(2) Gibt der Einwinker Zeichen, so steht er mit Blickrichtung zum Luftfahrzeug
- a)
- bei Starrflüglern vor der linken Tragflächenspitze im Blickfeld des Luftfahrzeugführers,
- b)
- bei Drehflüglern so, daß er für den Luftfahrzeugführer am besten zu sehen ist.
(3) Triebwerke von Luftfahrzeugen werden mit fortlaufenden Nummern angegeben. Das äußere Backbordtriebwerk hat die Nummer 1.
(4) Um Zusammenstöße zu vermeiden, stellt der Einwinker vor Anwendung der in Absatz 5 dargestellten Zeichen sicher, dass der Roll- und Schwebebereich, in dem das Luftfahrzeug geführt werden soll, frei von Hindernissen ist.
(5) Es werden folgende Zeichen gegeben, wobei die Zeichen Nummer 16 bis 20 für Drehflügler bestimmt sind:
1. Einwinker! Rechte Hand wird über Kopfhöhe angehoben, der Einwinkstab zeigt dabei nach oben; linker Einwink- stab zeigt nach unten und wird in Richtung Körper bewegt. | |
2. Bestimmen der Abstellposition! Ausgestreckte Arme werden über den Kopf ange- hoben, beide Einwinkstäbe zeigen dabei nach oben. | |
3. Zeichen des nächsten Einwinkers oder Anwei- sungen der Flugplatz-/Rollkontrolle beachten! Beide Arme zeigen nach oben; Arme werden seit- lich nach außen bewegt und ausgestreckt. Ein- winkstäbe zeigen dabei in Richtung des nächsten Einwinkers oder in Richtung Rollfläche. | |
4. Geradeaus! Ausgestreckte Arme werden am Ellenbogen ange- winkelt. Einwinkstäbe werden dabei von Brust- zu Kopfhöhe auf und ab bewegt. | |
5a. Nach links drehen! (vom Piloten aus gesehen) Rechter Arm und Einwinkstab werden seitlich waa- gerecht ausgestreckt, die linke Hand macht dabei ein „Vorwärts" Zeichen; die Schnelligkeit der Bewe- gung des Zeichens weist den Piloten auf die erfor- derliche Drehgeschwindigkeit des Luftfahrzeugs hin. | |
5b. Nach rechts drehen! (vom Piloten aus gesehen) Linker Arm und Einwinkstab werden seitlich waage- recht ausgestreckt, die rechte Hand macht dabei ein „Vorwärts" Zeichen; die Schnelligkeit der Bewe- gung des Zeichens weist den Piloten auf die erfor- derliche Drehgeschwindigkeit des Luftfahrzeugs hin. | |
6a. Normaler Halt! Beide Arme und Einwinkstäbe werden seitlich waa- gerecht ausgestreckt und langsam über den Kopf bewegt bis die Einwinkstäbe sich kreuzen. | |
6b. Nothalt! Beide Arme und Einwinkstäbe werden abrupt über den Kopf bewegt, die Einwinkstäbe werden dabei gekreuzt. | |
7a. Bremsen anziehen! Die Hand wird mit geöffneter Handfläche knapp über Schulterhöhe angehoben. Sobald Augenkon- takt mit der Flugbesatzung sichergestellt ist, wird die Hand zu einer Faust geschlossen. Die Bestäti- gung der Flugbesatzung (Daumen nach oben) ist abzuwarten. | |
7b. Bremsen lösen! Die Hand ist zur Faust geschlossen und wird knapp über Schulterhöhe angehoben. Sobald Augenkon- takt mit der Flugbesatzung sichergestellt ist, wird die Handfläche geöffnet. Die Bestätigung der Flug- besatzung (Daumen nach oben) ist abzuwarten. | |
8a. Bremsklötze sind vorgelegt! Beide Arme sind senkrecht über dem Kopf ausge- streckt. Einwinkstäbe in einer „stoßenden" Bewe- gung nach innen führen, bis diese sich berühren. Erhalt der Bestätigung der Flugbesatzung muss sichergestellt sein. | |
8b. Bremsklötze sind entfernt! Beide Arme sind senkrecht über dem Kopf ausge- streckt. Einwinkstäbe mit einer „stoßenden" Bewe- gung nach außen führen. Bremsklötze sind erst nach Genehmigung der Flugbesatzung zu entfer- nen. | |
9. Triebwerk(e) anlassen! Rechter Arm wird auf Kopfhöhe angehoben, der Einwinkstab zeigt dabei nach oben; mit kreisenden Bewegungen der Hand beginnen. Gleichzeitig wird mit dem über Kopfhöhe angehobenen linken Arm auf das anzulassende Triebwerk gezeigt. | |
10. Triebwerke abstellen! Arm und Einwinkstab werden vor dem Körper in Schulterhöhe ausgestreckt; Hand und Einwinkstab werden zum oberen Teil der linken Schulter bewegt und mit einer schneidenden Bewegung des Ein- winkstabes vor der Kehle zum oberen Teil der rech- ten Schulter geführt. | |
11. Langsamer! Beide Arme werden seitlich ausgestreckt; die Ein- winkstäbe werden langsam zwischen Hüft- und Kniehöhe auf und ab bewegt. | |
12. Triebwerkdrehzahl auf der angezeigten Seite verringern! Beide Arme hängen mit nach unten gerichteten Einwinkstäben herab; dann entweder den rechten oder linken Einwinkstab auf und ab bewegen, je nachdem, ob die Drehzahl der Triebwerke auf der linken oder rechten Seite verringert werden soll. | |
13. Rückwärts! Beide Arme befinden sich in einer vorwärts rotieren- den Bewegung vor dem Oberkörper. Zum Beenden der Rückwärts-Bewegung sind die Zeichen 6a. oder 6b. zu verwenden. | |
14a. Rückwärts rollen mit Drehung des Luftfahrzeug- hecks nach Steuerbord! Linker Arm zeigt mit dem Einwinkstab nach unten, rechter Arm wird dabei aus der senkrechten Hal- tung über dem Kopf wiederholt in eine waagerechte Armhaltung nach vorn bewegt. | |
14b. Rückwärts rollen mit Drehung des Luftfahrzeug- hecks nach Backbord! Rechter Arm zeigt mit dem Einwinkstab nach unten, linker Arm wird dabei aus der senkrechten Haltung über dem Kopf wiederholt in eine waagerechte Armhaltung nach vorn bewegt. | |
15. Bestätigung/Alles klar! Rechter Arm wird auf Kopfhöhe angehoben, Ein- winkstab zeigt dabei nach oben oder Daumen zeigt nach oben. Linker Arm verbleibt seitlich des Knies. | |
16. Schweben! Beide Arme und Einwinkstäbe sind seitlich waage- recht ausgestreckt. | |
17. Steigen! Beide Arme und Einwinkstäbe sind seitlich waage- recht mit nach oben zeigenden Handflächen ausge- streckt. Hände bewegen sich aufwärts; die Schnel- ligkeit der Bewegung zeigt die erforderliche Steig- geschwindigkeit an. | |
18. Sinken! Beide Arme und Einwinkstäbe sind seitlich waage- recht mit nach unten zeigenden Handflächen aus- gestreckt. Hände bewegen sich abwärts; die Schnelligkeit der Bewegung zeigt die erforderliche Sinkgeschwindigkeit an. | |
19a. Horizontalbewegung nach links! (vom Piloten aus gesehen) Der rechte Arm wird seitlich waagerecht ausge- streckt, der andere Arm schwingt wiederholt in die gleiche Richtung. | |
19b. Horizontalbewegung nach rechts! (vom Piloten aus gesehen) Der linke Arm wird seitlich waagerecht ausge- streckt, der andere Arm schwingt wiederholt in die gleiche Richtung. | |
20. Landen! Beide Arme werden mit nach unten gerichteten Einwinkstäben vor dem Körper gekreuzt. | |
21. Feuer! Rechter Einwinkstab wird in einer Achterbewegung von der Schulter zum Knie geführt, gleichzeitig zeigt der linke Einwinkstab auf den Brandherd. | |
22. Position halten/Warten! Beide Arme werden mit nach unten gerichteten Ein- winkstäben in einem 45 Grad Winkel seitlich ausge- streckt. Warten bis das Luftfahrzeug für die nächste Bewegung bereit ist. | |
23. Luftfahrzeug freigegeben! Mit rechter Hand und/oder Einwinkstab salutieren, um das Luftfahrzeug freizugeben. Augenkontakt mit der Flugbesatzung so lange beibehalten, bis das Luftfahrzeug zu rollen beginnt. | |
24. Steuerung nicht bewegen! (Zeichen der Technik/Instandhaltung) Rechter Arm wird über dem Kopf ausgestreckt, da- bei wird die Hand zur Faust geschlossen oder der Einwinkstab waagerecht gehalten. Linker Arm ver- bleibt seitlich des Knies. | |
25. Bodenstromversorgung anschließen! (Zeichen der Technik/Instandhaltung) Beide Arme werden ausgestreckt über dem Kopf gehalten. Linke Hand wird waagerecht geöffnet, die Fingerspitzen der rechten Hand werden in Rich- tung der linken Handfläche bewegt und berühren diese in Form eines „T". Bei Dunkelheit können auch beleuchtete Einwinkstäbe zur Formung des „T" verwendet werden. | |
26. Bodenstromversorgung trennen! (Zeichen der Technik/Instandhaltung) Beide Arme werden ausgestreckt über dem Kopf gehalten. Die Fingerspitzen der rechten Hand be- rühren die linke Handfläche in Form eines „T". Die rechte Hand wird anschließend von der linken Hand wegbewegt. Die Bodenstromversorgung ist erst nach Genehmi- gung des Piloten zu trennen. Bei Dunkelheit können auch beleuchtete Einwinkstäbe zur Formung des „T" verwendet werden. | |
27. Negativ! (Zeichen der Technik/Instandhaltung) Rechter Arm wird von der Schulter an waagerecht nach außen gestreckt. Einwinkstab wird nach unten gerichtet oder der Daumen zeigt nach unten. Linke Hand verbleibt seitlich des Knies. | |
28. Mittels Gegensprechanlage Kontakt aufnehmen! (Zeichen der Technik/Instandhaltung) Beide Arme werden waagerecht ausgestreckt, die Hände werden auf die Ohren gelegt. | |
29. Öffnen/Schließen des Einstiegs! (Zeichen der Technik/Instandhaltung) Rechter Arm befindet sich an der Körperseite, der linke Arm in einem 45 Grad Winkel über Kopfhöhe. Rechter Arm wird in einer schwingenden Bewegung zum oberen Teil der linken Schulter geführt. |
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Ordnung und anderer Vorschriften des Luftverkehrs V. v. 18. Januar 2010 BGBl. I S. 11 m.W.v. 28. Januar 2010
§ 8 Zeichen des Luftfahrzeugführers
(1) Dem Einwinker werden von dem Luftfahrzeugführer vom Führerraum des Luftfahrzeugs aus Zeichen mit den Armen und Händen gegeben. Die Zeichen müssen für den Einwinker klar erkennbar sein; wenn erforderlich, ist bei der Zeichengebung eine Lichtquelle zu Hilfe zu nehmen.
(2) Für die Bezeichnung von Triebwerken durch den Luftfahrzeugführer gilt § 7 Abs. 3 entsprechend.
(3) Es werden folgende Zeichen gegeben:
- 1.
- a)
- Bremsen sind angezogen!
Der rechte oder linke Arm wird waagerecht vor dem Gesicht gehalten; die Finger der Hand sind ausgestreckt und werden zur Faust geschlossen. - b)
- Bremsen sind gelöst!
Der rechte oder linke Arm wird waagerecht vor dem Gesicht gehalten; die Hand ist zur Faust geschlossen und wird geöffnet.
- 2.
- a)
- Bremsklötze vorlegen!
Die Arme werden seitlich ausgestreckt und mit den Handflächen nach außen vor dem Gesicht gekreuzt. - b)
- Bremsklötze entfernen!
Die Arme werden vor dem Gesicht gekreuzt und mit den Handflächen nach außen seitlich ausgestreckt.
- 3.
- Fertig zum Anlassen der Triebwerke!
Die Anzahl der ausgestreckten Finger einer Hand gibt die entsprechende Nummer des anzulassenden Triebwerks an.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6123/b16473.htm