Tools:
Update via:
Änderung § 29 RechKredV vom 26.06.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 29 RechKredV, alle Änderungen durch Artikel 7 WpIGEG am 26. Juni 2021 und Änderungshistorie der RechKredVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 29 RechKredV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.06.2021 geltenden Fassung | § 29 RechKredV n.F. (neue Fassung) in der am 26.06.2021 geltenden Fassung durch Artikel 7 Abs. 3 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 29 Zinsaufwendungen (Formblatt 2 Spalte Aufwendungen Nr. 1, Formblatt 3 Nr. 2) | |
(Text alte Fassung) Im Posten 'Zinsaufwendungen' sind Zinsaufwendungen und ähnliche Aufwendungen aus dem Bankgeschäft einschließlich des Factoring-Geschäfts sowie alle Zinsaufwendungen und ähnliche Aufwendungen der Finanzdienstleistungsinstitute auszuweisen, insbesondere alle Aufwendungen für die in den Posten der Bilanz 'Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten' (Passivposten Nr. 1), 'Verbindlichkeiten gegenüber Kunden' (Passivposten Nr. 2), 'Verbriefte Verbindlichkeiten' (Passivposten Nr. 3) und 'Nachrangige Verbindlichkeiten' (Passivposten Nr. 9) bilanzierten Verbindlichkeiten ohne Rücksicht darauf, in welcher Form sie berechnet werden. Hierzu gehören auch Diskontabzüge, Ausschüttungen auf begebene Genußrechte und Gewinnschuldverschreibungen, Aufwendungen mit Zinscharakter, die im Zusammenhang mit der zeitlichen Verteilung des Unterschiedsbetrages bei unter dem Erfüllungsbetrag eingegangenen Verbindlichkeiten entstehen, Zuschreibungen aufgelaufener Zinsen zu begebenen Null-Kupon-Anleihen, die sich aus gedeckten Termingeschäften ergebenden, auf die tatsächliche Laufzeit des jeweiligen Geschäfts verteilten Aufwendungen mit Zinscharakter sowie Gebühren und Provisionen mit Zinscharakter, die nach dem Zeitablauf oder nach der Höhe der Verbindlichkeiten berechnet werden. | (Text neue Fassung) Im Posten 'Zinsaufwendungen' sind Zinsaufwendungen und ähnliche Aufwendungen aus dem Bankgeschäft einschließlich des Factoring-Geschäfts sowie alle Zinsaufwendungen und ähnliche Aufwendungen der Finanzdienstleistungsinstitute oder Wertpapierinstitute auszuweisen, insbesondere alle Aufwendungen für die in den Posten der Bilanz 'Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten' (Passivposten Nr. 1), 'Verbindlichkeiten gegenüber Kunden' (Passivposten Nr. 2), 'Verbriefte Verbindlichkeiten' (Passivposten Nr. 3) und 'Nachrangige Verbindlichkeiten' (Passivposten Nr. 9) bilanzierten Verbindlichkeiten ohne Rücksicht darauf, in welcher Form sie berechnet werden. Hierzu gehören auch Diskontabzüge, Ausschüttungen auf begebene Genußrechte und Gewinnschuldverschreibungen, Aufwendungen mit Zinscharakter, die im Zusammenhang mit der zeitlichen Verteilung des Unterschiedsbetrages bei unter dem Erfüllungsbetrag eingegangenen Verbindlichkeiten entstehen, Zuschreibungen aufgelaufener Zinsen zu begebenen Null-Kupon-Anleihen, die sich aus gedeckten Termingeschäften ergebenden, auf die tatsächliche Laufzeit des jeweiligen Geschäfts verteilten Aufwendungen mit Zinscharakter sowie Gebühren und Provisionen mit Zinscharakter, die nach dem Zeitablauf oder nach der Höhe der Verbindlichkeiten berechnet werden. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6125/al0-149278.htm