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Änderung § 38 RechKredV vom 12.08.2021
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§ 38 RechKredV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.08.2021 geltenden Fassung | § 38 RechKredV n.F. (neue Fassung) in der am 12.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 25 Abs. 6 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311 |
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(Textabschnitt unverändert) § 38 Ordnungswidrigkeiten | |
(Text alte Fassung) (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 340n Abs. 1 Nr. 6 des Handelsgesetzbuchs handelt, wer als Geschäftsleiter im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 oder des § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen, oder als Geschäftsleiter im Sinne des § 2 Absatz 36 des Wertpapierinstitutsgesetzes, oder als Inhaber eines in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betriebenen Instituts oder als Mitglied des Aufsichtsrats bei der Aufstellung oder Feststellung des Jahresabschlusses | (Text neue Fassung) (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 340n Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Handelsgesetzbuchs handelt, wer als Geschäftsleiter im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 oder des § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen, oder als Geschäftsleiter im Sinne des § 2 Absatz 36 des Wertpapierinstitutsgesetzes, oder als Inhaber eines in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betriebenen Instituts oder als Mitglied des Aufsichtsrats bei der Aufstellung oder Feststellung des Jahresabschlusses |
1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 nicht das vorgeschriebene Formblatt anwendet, 2. entgegen §§ 3 bis 5, 6 Abs. 1 Satz 1 oder 2, Abs. 2 oder 4 die dort genannten Posten nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht mit dem vorgeschriebenen Inhalt ausweist, 3. entgegen § 6 Abs. 3 dort genannte Vermögensgegenstände oder Schulden in seine Bilanz aufnimmt, 4. einer Vorschrift des § 9 über die Fristengliederung zuwiderhandelt, 5. entgegen § 10 Abs. 1 dort genannte Verbindlichkeiten nicht verrechnet, 6. entgegen § 10 Abs. 2 Forderungen oder Verbindlichkeiten verrechnet, 7. einer Vorschrift der §§ 12 bis 33 über die in einzelne Posten der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung aufzunehmenden Angaben zuwiderhandelt, 8. einer Vorschrift des § 34 oder 35 über zusätzliche Erläuterungen oder Pflichtangaben zuwiderhandelt oder 9. einer Vorschrift des § 36 über Termingeschäfte zuwiderhandelt. (2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten auch für den Konzernabschluß im Sinne des § 37. |
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