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Änderung § 1 RechKredV vom 26.06.2021
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§ 1 RechKredV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.06.2021 geltenden Fassung | § 1 RechKredV n.F. (neue Fassung) in der am 26.06.2021 geltenden Fassung durch Artikel 7 Abs. 3 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Anwendungsbereich | |
(Text alte Fassung) 1 Diese Verordnung ist auf Institute (Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute) sowie Zweigstellen anzuwenden, für die nach § 340 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs der Erste Unterabschnitt des Vierten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs anzuwenden ist. 2 Diese Verordnung ist auf Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung nicht anzuwenden. | (Text neue Fassung) 1 Diese Verordnung ist auf Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und Wertpapierinstitute (Institute) sowie Zweigstellen anzuwenden, für die nach § 340 Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 4a Satz 1 des Handelsgesetzbuchs der Erste Unterabschnitt des Vierten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs anzuwenden ist. 2 Diese Verordnung ist auf Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung nicht anzuwenden. |
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