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Änderung § 37 RechKredV vom 29.05.2009
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§ 37 RechKredV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.05.2009 geltenden Fassung | § 37 RechKredV n.F. (neue Fassung) in der am 29.05.2009 geltenden Fassung durch Artikel 13 Abs. 6 G. v. 25.05.2009 BGBl. I S. 1102 |
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(Textabschnitt unverändert) § 37 Konzernrechnungslegung | |
(Text alte Fassung) Auf den Konzernabschluß sind, soweit seine Eigenart keine Abweichung bedingt, die §§ 1 bis 36 sowie § 39 Abs. 4 und 5 entsprechend anzuwenden. | (Text neue Fassung) Auf den Konzernabschluß sind, soweit seine Eigenart keine Abweichung bedingt, die §§ 1 bis 36 entsprechend anzuwenden. |
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