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Änderung § 15 SchSG vom 08.09.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 15 SchSG, alle Änderungen durch Artikel 555 2. SchifffRÄndG am 8. September 2015 und Änderungshistorie des SchSGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 15 SchSG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 15 SchSG n.F. (neue Fassung) in der am 21.03.2023 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 14.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 73 |
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(Textabschnitt unverändert) § 15 Rechtsetzungsermächtigung | |
(Text alte Fassung) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, zur Abwehr von Gefahren im Sinne des Seeaufgabengesetzes durch Rechtsverordnung die Anlage in Anpassung an den Gesamtbestand der völkerrechtlich als verbindlich angenommenen und aufgrund innerstaatlichen Rechts anzuwendenden oder gemeinschaftsrechtlich oder unionsrechtlich in Kraft getretenen schiffsbezogenen Regelungen zu ändern. | (Text neue Fassung) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, zur Abwehr von Gefahren im Sinne des Seeaufgabengesetzes durch Rechtsverordnung die Anlage in Anpassung an den Gesamtbestand der völkerrechtlich als verbindlich angenommenen und aufgrund innerstaatlichen Rechts anzuwendenden oder gemeinschaftsrechtlich oder unionsrechtlich in Kraft getretenen schiffsbezogenen Regelungen zu ändern. |
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