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Änderung § 15 SchSG vom 21.03.2023
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§ 15 SchSG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.03.2023 geltenden Fassung | § 15 SchSG n.F. (neue Fassung) in der am 21.03.2023 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 14.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 73 |
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(Textabschnitt unverändert) § 15 Rechtsetzungsermächtigung | |
(Text alte Fassung) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, zur Abwehr von Gefahren im Sinne des Seeaufgabengesetzes durch Rechtsverordnung die Anlage in Anpassung an den Gesamtbestand der völkerrechtlich als verbindlich angenommenen und aufgrund innerstaatlichen Rechts anzuwendenden oder gemeinschaftsrechtlich oder unionsrechtlich in Kraft getretenen schiffsbezogenen Regelungen zu ändern. | (Text neue Fassung) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, zur Abwehr von Gefahren im Sinne des Seeaufgabengesetzes durch Rechtsverordnung die Anlage in Anpassung an den Gesamtbestand der völkerrechtlich als verbindlich angenommenen und aufgrund innerstaatlichen Rechts anzuwendenden oder gemeinschaftsrechtlich oder unionsrechtlich in Kraft getretenen schiffsbezogenen Regelungen zu ändern. |
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