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Änderung § 6 SchSG vom 08.11.2006
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 6 SchSG, alle Änderungen durch Artikel 323 9. ZustAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie des SchSGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 6 SchSG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 6 SchSG n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 323 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Ergänzende Pflichten | |
(1) Der Schiffseigentümer hat ein Seeschiff, das in ein deutsches Schiffsregister eingetragen wird, zuvor im Einklang mit den internationalen Schiffssicherheitsregelungen amtlich vermessen zu lassen; er hat der hierfür zuständigen Behörde nachträgliche Änderungen des baulichen Zustands anzuzeigen. Dasselbe gilt für ein Binnenschiff, dessen Vermessung nach den internationalen Schiffssicherheitsregelungen vorausgesetzt wird. (2) Bis zum 31. Dezember 2002 hat der Eigentümer eines in § 2 Abs. 1 genannten Schiffes die Vorschriften der Schiffssicherheitsverordnung in der Fassung vom 3. September 1997 (BGBl. I S. 2217) einzuhalten, soweit sie für ein solches Schiff Prüfungen, Zulassungen und Durchsetzungsmaßnahmen nach den Nummern 9, 17, 21, 21a und 25 der Anlage 7 der Verordnung vorschreiben. (3) Der Schiffsführer hat - falls nicht anders vorgeschrieben, im Schiffstagebuch - unverzüglich durch geeignete Eintragungen über alle Vorkommnisse an Bord zu berichten, die für die Sicherheit in der Seefahrt einschließlich des Umweltschutzes auf See und des Arbeitsschutzes von besonderer Bedeutung sind. Bei Schiffsunfällen hat der Schiffsführer, soweit erforderlich und möglich, für die Sicherstellung der Eintragungsunterlagen zu sorgen. | |
(Text alte Fassung) (4) Die Anwendung der in Abschnitt E der Anlage aufgeführten internationalen Schiffssicherheitsnormen als allgemein anerkannte Regeln der Technik bleibt unberührt. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen macht den Abschnitt E betreffende Änderungen und Ergänzungen im Bundesanzeiger bekannt. | (Text neue Fassung) (4) Die Anwendung der in Abschnitt E der Anlage aufgeführten internationalen Schiffssicherheitsnormen als allgemein anerkannte Regeln der Technik bleibt unberührt. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung macht den Abschnitt E betreffende Änderungen und Ergänzungen im Bundesanzeiger bekannt. |
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