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Änderung § 7 SchSG vom 11.06.2013
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§ 7 SchSG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.06.2013 geltenden Fassung | § 7 SchSG n.F. (neue Fassung) in der am 11.06.2013 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 04.06.2013 BGBl. I S. 1471 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Organisation, bauliche Beschaffenheit und Ausrüstung der Schiffe | |
Für die Erfüllung von Anforderungen, die | |
(Text alte Fassung) 1. die Organisation der Geschäftsführung, die innerbetriebliche Überwachung, die Konzepte und Verfahren für die Vorschriften zur Schiffssicherheit einschließlich des Arbeitsschutzes und zur Verhütung der Meeresverschmutzung, | (Text neue Fassung) 1. die Organisation der Geschäftsführung, die innerbetriebliche Überwachung, die Konzepte und Verfahren für die Vorschriften zur Schiffssicherheit einschließlich des Arbeitsschutzes und über den Schutz der Meeresumwelt und der Luft vor den von der Seeschifffahrt ausgehenden Gefahren, |
2. die Bauart, die Bauausführung und den baulichen Zustand der Schiffe, die Bauteile, die Freibordmarke sowie die Vorhaltung der erforderlichen Zeugnisse, Bescheinigungen und sonstigen Unterlagen oder 3. die schiffsbezogenen nautischen und technischen Ausrüstungsgegenstände und System der Schiffe, auch der Funkausrüstung, einschließlich Zubehör, Anlagen und an Bord erforderlicher amtlicher Seekarten, Seebücher und sonstiger Veröffentlichungen sowie die Vorhaltung der erforderlichen Zeugnisse, Bescheinigungen und sonstigen Nachweise einschließlich der Ausweisung amtlicher Typenzulassungen hierüber betreffen, ist der Schiffseigentümer verantwortlich. |
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