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§ 1 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst - Fachrichtung Bahnwesen - (LAP-gtDBahnwesenV)

V. v. 21.11.2002 BGBl. I S. 4438; aufgehoben durch § 25 V. v. 12.09.2014 BGBl. I S. 1526
Geltung ab 06.12.2002; FNA: 2030-7-23-1 Beamte
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§ 1 Laufbahnämter



(1) Die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes - Fachrichtung Bahnwesen - mit den Schwerpunktgebieten

1.
Bauwesen,

2.
Maschinentechnik und

3.
Sicherungs-, Telekommunikations- und Elektrotechnik

umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.

(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:

1.
im Vorbereitungsdienst Technische Regierungsoberinspektoranwärterin/Technischer Regierungsoberinspektoranwärter,

2.
in der Probezeit bis zur Anstellung Technische Regierungsoberinspektorin zur Anstellung (z. A.)/Technischer Regierungsoberinspektor zur Anstellung (z. A.),

3.
im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 10) Technische Regierungsoberinspektorin/Technischer Regierungsoberinspektor,

4.
in den Beförderungsämtern der

a)
Besoldungsgruppe A 11 Technische Regierungsamtfrau/Technischer Regierungsamtmann,

b)
Besoldungsgruppe A 12 Technische Regierungsamtsrätin/Technischer Regierungsamtsrat,

c)
Besoldungsgruppe A 13 Technische Regierungsoberamtsrätin/Technischer Regierungsoberamtsrat.

(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.

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Zitierungen von § 1 LAP-gtDBahnwesenV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 LAP-gtDBahnwesenV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-gtDBahnwesenV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 LAP-gtDBahnwesenV Praktika
... die Anwärterinnen und Anwärter in den drei Schwerpunktgebieten im Sinne des § 1 Abs. 1 mit den wesentlichen Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes vertraut gemacht. ...