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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 25.09.2014 aufgehoben
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§ 1 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst - Fachrichtung Bahnwesen - (LAP-gtDBahnwesenV)
V. v. 21.11.2002 BGBl. I S. 4438; aufgehoben durch § 25 V. v. 12.09.2014 BGBl. I S. 1526
Geltung ab 06.12.2002; FNA: 2030-7-23-1 Beamte
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Geltung ab 06.12.2002; FNA: 2030-7-23-1 Beamte
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§ 1 Laufbahnämter
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes - Fachrichtung Bahnwesen - mit den Schwerpunktgebieten
- 1.
- Bauwesen,
- 2.
- Maschinentechnik und
- 3.
- Sicherungs-, Telekommunikations- und Elektrotechnik
(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:
- 1.
- im Vorbereitungsdienst Technische Regierungsoberinspektoranwärterin/Technischer Regierungsoberinspektoranwärter,
- 2.
- in der Probezeit bis zur Anstellung Technische Regierungsoberinspektorin zur Anstellung (z. A.)/Technischer Regierungsoberinspektor zur Anstellung (z. A.),
- 3.
- im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 10) Technische Regierungsoberinspektorin/Technischer Regierungsoberinspektor,
- 4.
- in den Beförderungsämtern der
- a)
- Besoldungsgruppe A 11 Technische Regierungsamtfrau/Technischer Regierungsamtmann,
- b)
- Besoldungsgruppe A 12 Technische Regierungsamtsrätin/Technischer Regierungsamtsrat,
- c)
- Besoldungsgruppe A 13 Technische Regierungsoberamtsrätin/Technischer Regierungsoberamtsrat.
(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.
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Zitierungen von § 1 LAP-gtDBahnwesenV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 LAP-gtDBahnwesenV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LAP-gtDBahnwesenV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 LAP-gtDBahnwesenV Praktika
... die Anwärterinnen und Anwärter in den drei Schwerpunktgebieten im Sinne des § 1 Abs. 1 mit den wesentlichen Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes vertraut gemacht. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/613/a7831.htm