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§ 2 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst - Fachrichtung Bahnwesen - (LAP-gtDBahnwesenV)

V. v. 21.11.2002 BGBl. I S. 4438; aufgehoben durch § 25 V. v. 12.09.2014 BGBl. I S. 1526
Geltung ab 06.12.2002; FNA: 2030-7-23-1 Beamte
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§ 2 Ziel der Ausbildung



(1) Die Ausbildung führt zur Berufsbefähigung. Sie vermittelt den Beamtinnen und Beamten die Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten, die zur Anwendung ihres im Studium erworbenen Wissens in der Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes - Fachrichtung Bahnwesen - erforderlich sind. Die Beamtinnen und Beamten werden mit den Aufgaben des Bahnwesens sowie mit den Gebieten Verwaltung und Recht allgemein und fachbezogen vertraut gemacht. Ihr Verständnis für technische, wirtschaftliche und verwaltungsmäßige Zusammenhänge wird gefördert. Grundlagen der Volks- und Betriebswirtschaft, des Managements und der Mitarbeiterführung werden vermittelt.

(2) Die Beamtinnen und Beamten werden auf ihre Verantwortung im demokratischen und sozialen Rechtsstaat vorbereitet und auf die Bedeutung einer stabilen gesetzestreuen Verwaltung für die freiheitliche demokratische Grundordnung hingewiesen. Bedeutung und Auswirkungen des europäischen Einigungsprozesses werden berücksichtigt; die Beamtinnen und Beamten erwerben europaspezifische Kenntnisse. Allgemeine berufliche Fähigkeiten, insbesondere zur Kommunikation und Zusammenarbeit, zum kritischen Überprüfen des eigenen Handelns und zum selbständigen und wirtschaftlichen Handeln sowie soziale Kompetenz sind zu fördern.

(3) Die Beamtinnen und Beamten werden befähigt, sich eigenständig weiterzubilden. Sie sind zum Selbststudium verpflichtet; das Selbststudium ist zu fördern.

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Zitierungen von § 2 LAP-gtDBahnwesenV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 LAP-gtDBahnwesenV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-gtDBahnwesenV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 LAP-gtDBahnwesenV Ausbildungsaufstieg (vom 14.02.2009)
... praktische Ausbildung gilt § 14 entsprechend. Darüber hinaus sind auch die §§ 2 und 8 Abs. 2, § 9 Abs. 3 bis 6 und die §§ 10 bis 18 entsprechend anzuwenden.  ...