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LAP-gtDBahnwesenV
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§ 10
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§ 10 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst - Fachrichtung Bahnwesen - (LAP-gtDBahnwesenV)
V. v. 21.11.2002
BGBl. I S. 4438
; aufgehoben durch
§ 25
V. v. 12.09.2014
BGBl. I S. 1526
Geltung ab 06.12.2002; FNA: 2030-7-23-1
Beamte
4 weitere Fassungen
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wird in 5 Vorschriften zitiert
Kapitel 1 Laufbahn und Ausbildung
§ 9
←
→
§ 11
§ 10 Urlaub während des Vorbereitungsdienstes
§ 10 wird in
1 Vorschrift zitiert
Urlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.
§ 9
←
→
§ 11
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Zitierungen von
§ 10 LAP-gtDBahnwesenV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 LAP-gtDBahnwesenV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LAP-gtDBahnwesenV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 19 LAP-gtDBahnwesenV Ausbildungsaufstieg
(vom 14.02.2009)
... hinaus sind auch die §§ 2 und 8 Abs. 2, § 9 Abs. 3 bis 6 und die §§
10
bis 18 entsprechend anzuwenden. (4) Mit der erfolgreichen Ablegung der ...
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