Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 25.09.2014 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 22 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst - Fachrichtung Bahnwesen - (LAP-gtDBahnwesenV)
V. v. 21.11.2002 BGBl. I S. 4438; aufgehoben durch § 25 V. v. 12.09.2014 BGBl. I S. 1526
Geltung ab 06.12.2002; FNA: 2030-7-23-1 Beamte
|
Geltung ab 06.12.2002; FNA: 2030-7-23-1 Beamte
|
§ 22 Prüfungskommission
§ 22 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Laufbahnprüfung wird vor einer Prüfungskommission abgelegt; für die schriftliche und mündliche Prüfung können gesonderte Prüfungskommissionen eingerichtet werden. Es können mehrere, auch fachspezifische Prüfungskommissionen eingerichtet werden, wenn die Zahl der zu prüfenden Anwärterinnen und Anwärter, die Zeitplanung zum fristgemäßen Abschluss der Prüfungen oder fachliche Gesichtspunkte in Bezug auf die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten es erfordern; die gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe muss gewährleistet sein. Die Vorsitzenden, sonstigen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Prüfungskommissionen bestellt das Prüfungsamt. Die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände des öffentlichen Dienstes können Mitglieder vorschlagen.
(2) Mitglieder einer Prüfungskommission sind
- 1.
- eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Dienstes - bei der Bildung einer fachspezifischen Prüfungskommission für die schriftliche Prüfung eine Beamtin oder ein Beamter des höheren oder des gehobenen Dienstes - als Vorsitzende oder Vorsitzender,
- 2.
- eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Dienstes - bei der Bildung einer fachspezifischen Prüfungskommission für die schriftliche Prüfung eine Beamtin oder ein Beamter des höheren oder des gehobenen Dienstes - als Beisitzende oder Beisitzender und
- 3.
- drei Beamtinnen oder Beamte des gehobenen Dienstes - bei der Bildung einer fachspezifischen Prüfungskommission für die schriftliche Prüfung drei Beamtinnen oder Beamte des höheren oder des gehobenen Dienstes - als Beisitzende.
(3) Von den Mitgliedern der Prüfungskommission nach Absatz 2 Satz 1 sollen mindestens drei dem technischen Dienst angehören; zwei Mitglieder sollen dem nichttechnischen Dienst angehören.
(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Prüfungskommission werden für die Dauer von höchstens drei Jahren bestellt. Die Wiederbestellung ist zulässig.
(5) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
(6) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende, anwesend sind. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
Zitierungen von § 22 LAP-gtDBahnwesenV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 LAP-gtDBahnwesenV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LAP-gtDBahnwesenV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 19 LAP-gtDBahnwesenV Ausbildungsaufstieg (vom 14.02.2009)
... Laufbahn erworben. Die Aufstiegsprüfung kann einmal wiederholt werden. Die §§ 21 bis 34 sind entsprechend anzuwenden. Nach bestandener Aufstiegsprüfung bleiben die Beamtinnen ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/613/a7852.htm