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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 25.09.2014 aufgehoben
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§ 30 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst - Fachrichtung Bahnwesen - (LAP-gtDBahnwesenV)
V. v. 21.11.2002 BGBl. I S. 4438; aufgehoben durch § 25 V. v. 12.09.2014 BGBl. I S. 1526
Geltung ab 06.12.2002; FNA: 2030-7-23-1 Beamte
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Geltung ab 06.12.2002; FNA: 2030-7-23-1 Beamte
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§ 30 Bewertung von Prüfungsleistungen
§ 30 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Die Leistungen werden mit folgenden Noten und Rangpunkten bewertet:
sehr gut (1) 15 bis 14 Punkte | eine Leistung, die den Anforderun- gen in besonderem Maße entspricht, |
gut (2) 13 bis 11 Punkte | eine Leistung, die den Anforderun- gen voll entspricht, |
befriedigend (3) 10 bis 8 Punkte | eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht, |
ausreichend (4) 7 bis 5 Punkte | eine Leistung, die zwar Mängel auf- weist, aber im Ganzen den Anforde- rungen noch entspricht, |
mangelhaft (5) 4 bis 2 Punkte | eine Leistung, die den Anforderun- gen nicht entspricht, jedoch erken- nen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten, |
ungenügend (6) 1 bis 0 Punkte | eine Leistung, die den Anforderun- gen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lü- ckenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben wer- den könnten. |
Durchschnittsrangpunktzahlen werden aus den Rangpunkten errechnet; sie werden auf zwei Dezimalstellen nach dem Komma ohne Auf- oder Abrundung berechnet.
(2) Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden den für die Leistung maßgebenden Anforderungen ihrer Anzahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit entsprechend Leistungspunkte zugeteilt. Soweit eine Anforderung erfüllt ist, wird die entsprechende Anzahl von Punkten der Leistung zugerechnet. Bei der Bewertung werden neben der fachlichen Leistung die Gliederung und Klarheit der Darstellung und die Gewandtheit des Ausdrucks angemessen berücksichtigt.
(3) Die Note "ausreichend" setzt voraus, dass der Anteil der erreichten Leistungspunkte 50 vom Hundert der erreichbaren Gesamtpunktzahl beträgt.
(4) Die Leistungspunkte werden einer gleichmäßigen Steigerung des Anforderungsgrades entsprechend wie folgt nach ihrem Vom-Hundert-Anteil an der erreichbaren Gesamtpunktzahl der Rangpunkte zugeordnet:
Vom-Hundert-Anteil der Leistungspunkte | Rangpunkte |
100 bis 93,7 | 15 |
unter 93,7 bis 87,5 | 14 |
unter 87,5 bis 83,4 | 13 |
unter 83,4 bis 79,2 | 12 |
unter 79,2 bis 75,0 | 11 |
unter 75,0 bis 70,9 | 10 |
unter 70,9 bis 66,7 | 9 |
unter 66,7 bis 62,5 | 8 |
unter 62,5 bis 58,4 | 7 |
unter 58,4 bis 54,2 | 6 |
unter 54,2 bis 50,0 | 5 |
unter 50,0 bis 41,7 | 4 |
unter 41,7 bis 33,4 | 3 |
unter 33,4 bis 25,0 | 2 |
unter 25,0 bis 12,5 | 1 |
unter 12,5 bis 0 | 0. |
(5) Ist nach der Art des Leistungsnachweises oder der Prüfungsarbeit die Bewertung nach Absatz 2 nicht durchführbar, werden den Grundsätzen der Absätze 3 und 4 entsprechend für den unteren Rangpunkt jeder Note typische Anforderungen festgelegt. Von diesen Anforderungen aus wird die Erteilung des der Leistung entsprechenden Rangpunktes begründet. Für die Bewertung mündlicher Leistungen gelten diese Grundsätze sinngemäß.
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Zitierungen von § 30 LAP-gtDBahnwesenV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 LAP-gtDBahnwesenV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LAP-gtDBahnwesenV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 17 LAP-gtDBahnwesenV Leistungsnachweise während des Vorbereitungsdienstes
... eine Woche vor der Ausführung angekündigt. Der Leistungsnachweis wird nach § 30 bewertet und schriftlich bestätigt; Ausbildungsabschnitt, Fach, Art des Nachweises, Rangpunkt ... ein Leistungsnachweis in Form einer schriftlichen Aufsichtsarbeit zu erbringen, der nach § 30 bewertet wird. (4) Wer an einem Leistungsnachweis nicht teilnehmen und ihn nicht ...
§ 18 LAP-gtDBahnwesenV Bewertungen während des Vorbereitungsdienstes
... mindestens für einen Monat zugewiesen werden, eine schriftliche Bewertung nach § 30 abgegeben. (2) Die Bewertung nach Absatz 1 wird auf der Grundlage eines Entwurfs mit ...
§ 19 LAP-gtDBahnwesenV Ausbildungsaufstieg (vom 14.02.2009)
... Laufbahn erworben. Die Aufstiegsprüfung kann einmal wiederholt werden. Die §§ 21 bis 34 sind entsprechend anzuwenden. Nach bestandener Aufstiegsprüfung bleiben die Beamtinnen ...
§ 25 LAP-gtDBahnwesenV Schriftliche Prüfung
... (7) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Prüfenden unabhängig voneinander nach § 30 bewertet. Die Zweitprüferin oder der Zweitprüfer kann Kenntnis von der Bewertung der ...
§ 27 LAP-gtDBahnwesenV Mündliche Prüfung
... werden. (5) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen nach § 30 ; die oder der Fachprüfende schlägt jeweils die Bewertung vor. Das Ergebnis der ...
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