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Änderung § 4 LAP-gtDBahnwesenV vom 14.02.2009
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§ 4 LAP-gtDBahnwesenV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.02.2009 geltenden Fassung | § 4 LAP-gtDBahnwesenV n.F. (neue Fassung) in der am 14.02.2009 geltenden Fassung durch § 56 Abs. 35 G. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Einstellungsvoraussetzungen | |
In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer | |
(Text alte Fassung) 1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Bundesbeamtenverhältnis erfüllt, 2. im Zeitpunkt der Einstellung die Altersgrenze nach § 14 Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung nicht erreicht hat und 3. ein Abschlusszeugnis (Diplom) einer Hochschule in den Fachrichtungen Architektur, Bauingenieurwesen, Maschinenbau, Elektro- oder Nachrichtentechnik oder in einem anderen geeigneten technischen Studiengang oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsabschluss besitzt. | (Text neue Fassung) 1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Bundesbeamtenverhältnis erfüllt und 2. ein Abschlusszeugnis (Diplom) einer Hochschule in den Fachrichtungen Architektur, Bauingenieurwesen, Maschinenbau, Elektro- oder Nachrichtentechnik oder in einem anderen geeigneten technischen Studiengang oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsabschluss besitzt. |
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