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§ 9 - Verordnung über die Kosten der Kartellbehörden (KartKostV)
V. v. 16.11.1970 BGBl. I S. 1535; zuletzt geändert durch Artikel 94 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 27.11.1970; FNA: 703-1-6 Kartellrecht
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Geltung ab 27.11.1970; FNA: 703-1-6 Kartellrecht
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§ 9
Aus der Festsetzung der Kosten nach § 8 Abs. 2 findet die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten statt, nachdem die Festsetzung unanfechtbar geworden ist. Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts erteilt, in dessen Bezirk die Kartellbehörde ihren Sitz hat. In den Fällen der §§ 731, 767 bis 770, 785, 786 und 791 der Zivilprozeßordnung tritt dieses Amtsgericht oder, wenn der Streitgegenstand die Zuständigkeit des Amtsgerichts übersteigt, das Landgericht, in dessen Bezirk die Kartellbehörde ihren Sitz hat, an die Stelle des Prozeßgerichts.
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