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Synopse aller Änderungen der KartKostV am 15.08.2013

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 15. August 2013 durch Artikel 2 des BGebGEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der KartKostV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

KartKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung
KartKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 77 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154
(Textabschnitt unverändert)

§ 1


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) In Verwaltungsverfahren erheben die nach § 44 Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (Gesetz) zuständigen Kartellbehörden Kosten (Gebühren und Auslagen) nach § 80 des Gesetzes und nach dieser Verordnung. Ergänzend gelten die Vorschriften des 3. Abschnittes des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 821).

(Text neue Fassung)

(1) In Verwaltungsverfahren erheben die nach § 44 Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (Gesetz) zuständigen Kartellbehörden Kosten (Gebühren und Auslagen) nach § 80 des Gesetzes und nach dieser Verordnung. Ergänzend gelten die Vorschriften des 3. Abschnittes des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 821) in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung.

(2) Die Erstattung der Auslagen nach § 80 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes kann auch verlangt werden, wenn Gebührenfreiheit besteht oder von der Gebührenerhebung abgesehen wird.



§ 7


vorherige Änderung

(1) Kostenentscheidungen der Kartellbehörden und Anforderungen von Vorschüssen oder Sicherheitsleistungen nach § 16 des Verwaltungskostengesetzes sind Verfügungen im Sinne des § 62 Abs. 1 des Gesetzes.



(1) Kostenentscheidungen der Kartellbehörden und Anforderungen von Vorschüssen oder Sicherheitsleistungen nach § 16 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung sind Verfügungen im Sinne des § 62 Abs. 1 des Gesetzes.

(2) Wird die Kostenentscheidung angefochten, so kann die Kostenforderung auf Antrag des Kostenschuldners gestundet werden, bis die Kostenentscheidung unanfechtbar geworden ist.