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Synopse aller Änderungen der KartKostV am 05.04.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 5. April 2017 durch Artikel 94 des SchriftVG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der KartKostV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

KartKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung
KartKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 94 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
(Textabschnitt unverändert)

§ 4


(1) 1 Die Kosten werden von Amts wegen festgesetzt. 2 Die Entscheidung über die Kosten soll, soweit möglich, zusammen mit der Sachentscheidung ergehen.

(2) 1 Aus der Kostenentscheidung müssen mindestens hervorgehen

1. die kostenerhebende Kartellbehörde,

2. der Kostenschuldner,

3. die kostenpflichtige Handlung,

4. die als Gebühren und Auslagen zu zahlenden Beträge sowie

5. wo, wann und wie die Gebühren und die Auslagen zu zahlen sind.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2 Die Kostenentscheidung kann mündlich ergehen; sie ist auf Antrag schriftlich zu bestätigen. 3 Soweit sie schriftlich ergeht oder schriftlich bestätigt wird, ist auch die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Kosten sowie deren Berechnung anzugeben.

(Text neue Fassung)

2 Die Kostenentscheidung kann mündlich ergehen; sie ist auf Antrag schriftlich zu bestätigen. 3 Soweit sie schriftlich oder elektronisch ergeht oder schriftlich bestätigt wird, ist auch die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Kosten sowie deren Berechnung anzugeben.

§ 5


(1) Mit dem Ablauf der in § 80 Abs. 8 des Gesetzes bestimmten Verjährungsfristen erlöschen die Ansprüche auf Zahlung der Gebühren sowie auf Erstattung der Auslagen.

(2) Die Verjährung ist gehemmt, solange der Anspruch innerhalb der letzten sechs Monate der Frist wegen höherer Gewalt nicht verfolgt werden kann.

vorherige Änderung

(3) Die Verjährung wird unterbrochen durch schriftliche Zahlungsaufforderung, durch Zahlungsaufschub, durch Stundung, durch Aussetzung der Vollziehung, durch Sicherheitsleistung, durch eine Vollstreckungsmaßnahme, durch Vollstreckungsaufschub, durch Anmeldung im Konkurs und durch Ermittlungen des Kostengläubigers über Wohnsitz oder Aufenthalt des Zahlungspflichtigen.



(3) Die Verjährung wird unterbrochen durch schriftliche oder elektronische Zahlungsaufforderung, durch Zahlungsaufschub, durch Stundung, durch Aussetzung der Vollziehung, durch Sicherheitsleistung, durch eine Vollstreckungsmaßnahme, durch Vollstreckungsaufschub, durch Anmeldung im Konkurs und durch Ermittlungen des Kostengläubigers über Wohnsitz oder Aufenthalt des Zahlungspflichtigen.

(4) Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung endet, beginnt eine neue Verjährung.

(5) Die Verjährung wird nur in Höhe des Betrages unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht.

(6) Wird eine Kostenentscheidung angefochten, so erlöschen Ansprüche aus ihr nicht vor Ablauf von sechs Monaten, nachdem die Kostenentscheidung unanfechtbar geworden ist oder das Verfahren sich auf andere Weise erledigt hat.




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