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§ 1 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Fahrradmonteur/zur Fahrradmonteurin (FahrmAusbV k.a.Abk.)
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Fahrradmonteur/Fahrradmonteurin wird
- 1.
- gemäß § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 17, Zweiradmechaniker, der Anlage A der Handwerksordnung sowie
- 2.
- gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
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